Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(181) 
892. 
Zu Art. 425 fg. der Strafproceßordnung. 
Ist der Tag zur Hinrichtung bestimmt, so hat das Bezirksgericht hiervon die Polizei— 
behörde des Orts in Kenntniß zu setzen, damit diese, im Einverständnisse mit dem Bezirks- 
gerichtsdirector, die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung nöthigen Maaßregeln 
treffe, auch die Mitglieder derselben der Vollstreckung beiwohnen können. 
* 93. 
Zu Art. 426 der Strafproceßordnung. 
Bei Vollziehung der Todesstrafe ist auch ferner der Verordnung vom 1sten December 
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 3 31 fg.), sowie den Bestimmungen in 882, 
3, 4, 5, 8 der Verordnung vom 27 sten December 1834 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1835, Seite 3 fg.) nachzugehen. 
An die Stelle der §§ 6, 7 treten dagegen folgende Bestimmungen: 
Der Geistliche, welcher den Verurtheilten zum Tode vorbereitet hat, hat sich unmittel- 
bar vor der Abführung desselben zur Erxecution in dem Gefängnisse desselben einzufinden 
und ihm geistlichen Zuspruch zu gewähren, sich auch auf dem Platze der Hinrichtung selbst 
einzufinden, um bei einem Verlangen des Verurtheilten ihm nochmaligen Zuspruch zu 
gewähren. 
Es soll jedoch dieß in keinem Falle erst auf dem Schaffote selbst geschehen und eine 
Begleitung des Verurtheilten bis auf das letztere nicht Statt finden. 
Ferner hat sich der Untersuchungsrichter spätestens am Tage vor der Execution zu dem 
Verurtheilten in das Gefängniß zu begeben, um etwaige besondere Wünsche desselben 
bezüglich seiner Hinterlassenen 2c. entgegen zu nehmen. Inwieweit die protocollarische 
Aufnahme derselben und die Beobachtung sonstiger Förmlichkeiten nothwendig oder wün- 
schenswerth ist, wird der Richter, nach Maaßgabe ihres Inhalts und ihrer etwaigen 
juristischen Natur, zu beurtheilen haben. 
Der Richter hat, nachdem der Verurtheilte auf dem Richtplatze angelangt ist, sich an 
die übrigen anwesenden Personen zu wenden und ihnen den Namen des Verurtheilten 
nebst dem Verbrechen desselben bekannt zu machen. Der Richter hat sich hierbei jeder Aus- 
sprache über die etwaige sittliche Entartung des Verbrechers und ähnlicher Aeußerungen 
zu enthalten. « ’ 
894. 
Zu Art. 433, Abs. 2 der Strafproceßordnung. 
Es wird durch diese Bestimmung das Befugniß der Anstaltsdirection und des Militär— 
Wachcommando's, die zur Ergreifung des Entwichenen dienlichen Maaßregeln zu treffen, 
insbesondere Nacheile durch Anstaltsbeamte und dritte Personen zu verfügen, nicht aus— 
geschlossen.
	        
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