Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 183) 
899. 
Requisitionen, welche von Behörden, einschließlich der Staatsanwaltschaft, an die Ge— 
richte zur Abhörung von Zeugen oder zur Vornahme anderer Handlungen erlassen werden, 
sind an das betreffende Grichtsamt zu richten und von diesem zu erledigen. 
8100. 
Sind in einzelnen Gesetzen und Verordnungen, auf welche in der gegenwärtigen Aus- 
führungsverordnung verwiesen wird, Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs vom Jahre 
1838 angezogen, so treten an die Stelle derselben die entsprechenden Bestimmungen des 
Strafgesetzbuchs vom Jahre 1855. 
Dresden, den 31sten Juli 1856. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Gschinsky. 
Lamm. 
M 45) Verordnung, 
das Schmerzengeld betreffend; 
vom Isten August 1856. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. ½. E. 
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Bei vorsätzlichen und aus Unbedachtsamkeit zugefügten Körperverletzungen ist der Be- 
schädigte ein Schmerzengeld zu fordern berechtigt, vorausgesetzt, daß er nicht selbst durch 
Thärlichkeiten Veranlassung zu der Verletzung gegeben hat. 
Der Anspruch auf Schmerzengeld kann sowohl im Wege des Civilprocesses als im 
Wege des Anschlusses an das Strafverfahren (Art. 434 fg. der Strafproceßordnung) 
geltend gemacht werden. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Schmerzengeldes liegt allen Denjenigen ob, 
welche bei der fraglichen Körperverletzung als Urheber, Anstifter oder Gehülfen anzusehen 
sind, und im Falle eines Raufhandels allen Denjenigen, auf welche sich die Strafdrohungen 
des Art. 173 des Strafgesetzbuchs beziehen. In allen Fällen, wo Mehrere zum Schmerzen= 
gelde verpflichtet sind, haftet Jeder von ihnen für das Ganze, doch dergestalt, daß die 
Zahlung des Einen die Anderen, mit Vorbehalt des Rückanspruchs an sie von Seiten des 
Zahlers, befreit.
	        
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