Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
10“ Stück vom Jahre 1856. 
  
  
  
  
& 460) Verordnung, 
die Verwendung der unter dem Namen Münchener Roth in den Handel gelangten 
arsenhaltigen Farben betreffend; 
vom 24sten Juli 1856. 
W Bezugnahme auf die Verordnung vom 30sten Mai 1844, das Färben und Be— 
malen der Conditor-, Zuckerbäcker= und Pefferküchlerwaaren mit der Gesundheit schädlichen 
Farben betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 193 fg.), auf die Verordnung 
vom 6ten Juni 1854, die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwag- 
ren betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 123 fg.), und auf die durch öffent- 
liche Blätter und sonst bekannt gemachte „Warnung vor mit giftigen Farben bedeckten 
Tapeten und Buntpapieren und vor mit solchen Farben ausgeführter Stubenmalerei“ 
wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in neuester Zeit unter dem Namen 
Münchener Roth, Cochenilleroth, Fernambuklack 
eine rothe Farbe in den Handel gelangt ist, in welcher die chemische Untersuchung einen 
starken, dem Wasser sich leicht mittheilenden Arsengehalt nachgewiesen hat. 
Wie bhiernach diese Farbe als arsenhaltig von den zu Verarbeitung bei Conditor-, 
Zuckerbäcker= und Pfefferküchlerwaaren anwendbaren Farben gänzlich auszuschließen, und 
zu den in der Eingangs angezogenen Verordnung vom 30sten Mai 1844 unter 2, a 
genannten Farben zu zählen ist, so gilt von derselben für das Verfertigen von Kinderspiel- 
waaren und von für Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten dasjenige, was in der 
diese Fabrication betreffenden, ebenfalls oben angezogenen Verordnung und in dem dersel- 
ben sub □O beigegebenen Verzeichnisse über die Farben unter Ill gesagt und verordnet 
worden ist. Hinsichtlich der Verwendung des Münchener Roths zur Stubenmalerei, zur 
Tapeten= und Buntpapierfabrication ist auf die in der obenangezogenen „Warnung“ ge- 
1856. 30
	        
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