Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
10“ Stück vom Jahre 1856.
& 460) Verordnung,
die Verwendung der unter dem Namen Münchener Roth in den Handel gelangten
arsenhaltigen Farben betreffend;
vom 24sten Juli 1856.
W Bezugnahme auf die Verordnung vom 30sten Mai 1844, das Färben und Be—
malen der Conditor-, Zuckerbäcker= und Pefferküchlerwaaren mit der Gesundheit schädlichen
Farben betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 193 fg.), auf die Verordnung
vom 6ten Juni 1854, die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben zu Kinderspielwag-
ren betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 123 fg.), und auf die durch öffent-
liche Blätter und sonst bekannt gemachte „Warnung vor mit giftigen Farben bedeckten
Tapeten und Buntpapieren und vor mit solchen Farben ausgeführter Stubenmalerei“
wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in neuester Zeit unter dem Namen
Münchener Roth, Cochenilleroth, Fernambuklack
eine rothe Farbe in den Handel gelangt ist, in welcher die chemische Untersuchung einen
starken, dem Wasser sich leicht mittheilenden Arsengehalt nachgewiesen hat.
Wie bhiernach diese Farbe als arsenhaltig von den zu Verarbeitung bei Conditor-,
Zuckerbäcker= und Pfefferküchlerwaaren anwendbaren Farben gänzlich auszuschließen, und
zu den in der Eingangs angezogenen Verordnung vom 30sten Mai 1844 unter 2, a
genannten Farben zu zählen ist, so gilt von derselben für das Verfertigen von Kinderspiel-
waaren und von für Kinder bestimmten Tusch= und Malerkasten dasjenige, was in der
diese Fabrication betreffenden, ebenfalls oben angezogenen Verordnung und in dem dersel-
ben sub □O beigegebenen Verzeichnisse über die Farben unter Ill gesagt und verordnet
worden ist. Hinsichtlich der Verwendung des Münchener Roths zur Stubenmalerei, zur
Tapeten= und Buntpapierfabrication ist auf die in der obenangezogenen „Warnung“ ge-
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