Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Kanonen befinden, haben solches binnen 4 Wochen, vom Erscheinen dieser Verordnung an 
gerechnet, bei der Sicherheitspolizeibehörde des Orts anzuzeigen, und die im Besitze ha— 
benden Kanonen nebst etwa dazu gehörigen Laffetten, Protzkasten und Räderwerk, entweder 
gleichzeitig oder längstens binnen einer mit dem Ablaufe jener 4 Wochen beginnenden 
anderweiten 4wöchentlichen Frist an diese Behörde zur Aufbewahrung abzuliefern. 
Ausnahmen von der Verbindlichkeit zu dieser Ablieferung in besonderen geeigneten 
Fällen zu gestatten, bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten. 
84. 
Die betreffende Behörde hat die an sie abgelieferten Kanonen an einem sicheren Orte 
unter Verschluß aufzubewahren, und den Eigenthümern, dafern selbige bei besonderen fest— 
lichen Gelegenheiten, bei Schießfesten und dergleichen, von diesen Kanonen Gebrauch 
machen wollen, auf die Dauer solcher Festlichkeiten nur dann zurückzugeben, wenn etwaige 
sicherheitspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. 
In dergleichen Fällen hat die Behörde allemal den Zeitpunkt vorzuschreiben, wo die 
Zurückgabe der Geschütze in den obrigkeitlichen Gewahrsam erfolgen muß. 
85. 
Die betreffenden Behörden haben, nach Ablauf der im § 3 bezeichneten Fristen, 
darüber, 
1) welche Privatpersonen oder Corporationen im Besitze von Kanonen sich befinden, 
2) ob die letzteren an sie abgeliefert worden sind, 
und 
3) in welcher Weise dieselben aufbewahrt werden, 
binnen 3 Monaten, nach Publication dieser Verordnung, bei Vermeidung einer Ordnungs- 
strafe von 5 Thlr. — — für jeden Contraventionsfall, an die vorgesetzte Kreisdirection 
Anzeige zu erstatten. 
Von der Kreisdirection sind diese Anzeigen dem Ministerium des Innern zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 88 1 bis 4 der gegenwärtigen Ver—
	        
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