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b) in Grundstückenzusammenlegungs= und Gemeinheitstheilungssachen, sowie in An-
gelegenheiten, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1 5ten August 1855 über
die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von Ent= und Bewässerungs-
anlagen (Seite 483 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes.) zu behandeln sind, durch
die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen;
C) in allen anderen Fällen bei der durch die Verordnung vom 1 Sten Januar 1852
(Seite 47 des Gesetz= und Verordnungsblattes) § 2 gedachten Prüfungsbehörde.
Insoweit daher Kostenberechnungen der Feldmesser nicht ohnehin im Laufe des Ge-
schäfts zur Kenntniß der oben unter à und b gedachten Behörden gelangen, sind dieselben,
nach Verschiedenheit der Fälle, an die nach den Bestimmungen a, b und c competente
Behörde zur Prüfung zu bringen.
Auch haben die unter a, b und c benannten Behörden in den zu ihrer Cognition ge-
hörigen Fällen die im § 5 angedrohten Geldstrafen, sobald sie verwirkt worden, zu bestim-
men und deren Einziehung zu verfügen.
8. In Dismembrationsfällen sind sowohl von geprüften als ungeprüften Feldmessern
noch folgende besondere Vorschriften zu befolgen:
a) den geodätischen Arbeiten dabei ist, soweit über die Flur oder den Flurtheil, worin
das von der Zergliederung betroffene Grundstück gelegen, Menselblätter der Steuervermessung
vorhanden sind, stets eine Copie dieser Menselblätter bezüglich der in Frage kommenden
Parcellen zu Grunde zu legen, und der beauftragte Feldmesser hat sich eine solche Copie
entweder selbst bei dem Finanzministerium zu erbitten oder durch die Betheiligten besorgen
zu lassen;
b) die neuen Theilstücksgrenzen sind in diese Copieen mit Vorsicht einzumessen, was
stets von Punkten aus geschehen muß, von welchen man vollkommen überzeugt ist, daß selbige
auf der Copie wirklich vorhanden und richtig aufgetragen sind.
Auch hat der Feldmesser bei dem Eintragen der gemessenen Linien in die Copie und
der Flächenberechnung das stattgefundene Eingehen der Originalblätter gehörig zu berück-
sichtigen und in Anschlag zu bringen;
C) diese Copieen dienen zugleich als die im § 2 der Verordnung vom 1 2ten Juli 1851
(Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes) vorgeschriebene Flurbuchsbeilage.
Sie werden künftig vor der Verabreichung mit dem Stempel des Finanzvermessungs-
bureaus oder, insofern sie in einzelnen Fällen vom Kreissteuerrathe ertheilt worden, mit
dem Stempel des letzteren versehen werden, und nur auf diese Art beglaubigte Copieen
sind künftig als zulässig zu betrachten.
Damit übrigens die Copieen beim Einmessen der Theilungsgrenzen nicht unbrauchbar
oder doch undeutlich gemacht werden, so hat davon der Feldmesser bei größeren oder ver-