Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 194) 
i) Feldmesser, welche die geodätischen Arbeiten in Dismembrationsfällen nicht genau 
nach vorstehenden Vorschriften ausführen, sind verbunden, die erforderlichen Berichtigungen 
und Ergänzungen, ohne daß sie deshalb den Betheiligten neue Kosten ansinnen dürfen, zu 
bewirken. 
Auch können sie, sofern die Berichtigung durch einen technischen Steuerbeamten hat 
erfolgen müssen, der für ihre Arbeiten angesetzten Kosten ganz für verlustig erklärt, sowie, 
wenn sie in wiederholten Fällen unbrauchbare Arbeiten geliefert haben, von der Verwend- 
ung in Dismembrationsangelegenheiten ganz ausgeschlossen werden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, den Sten August 1856. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Dr. von Zschinsky. Frhr. v. Beust. Behr. 
Demutdh. 
A. 
Verzeichniß 
der Fluren des Königreichs Sachsen, über welche Grundsteuer-Vermessungs-Mensel- 
blätter (Detail-Aufnahme) entweder gar nicht, oder doch nur in ganz unvoll- 
ständiger Weise vorhanden sind. 
NB. Ueber die mit bezeichneten Fluren sind Detail-Menselblätter überhaupt nicht vorhanden. 
  
——G- 
  
  
  
  
Fort- Fort- 
laufende Name der Flur. laufende Name der Flur. 
Nr. Nr. 
I. Steuerkreis. 9. Vorwerk Baslitz mit Wüstaude bei 
Blattersleben, 
1.* Adelsdorf, 10. Batzdorf, 
2. Altchoren mit Wetterwitz, 11. Bauda, 
3. Altenberg, Stadt, 12. Berbisdorf bei Radeburg, 
4. Altleis, 13. Bernsdorf bei Moritzburg, 
5. Alt= und Neuhoschen, 14. Bieberach, 
6. Bärenburg mit Bärenfelser Mühle, 15. Birkenhain, 
7. Bärwalde bei Radeburg, 16. Blasewitz, 
8.“Baslitz bei Jessen, 17. Blochwit, 
  
  
  
 
	        
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