Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 203 ) 
Nachtrag 
zu dem, mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 bestätigten Statute 
des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins. 
Aenderung am 
(25. 
Der nach § 25 anzunehmende Reinertrag des zu verpfändenden Grundstücks wird 
von nun an mit dem dreißigfachen Betrage zu Capital erhöht, um den Credit bis zur 
Hälfte des statutenmäßig berechneten Hypothekenwerthes (§ 14) festzustellen und zu be- 
willigen. 
Leipzig, den 2 3sten Juli 1856. 
Der Vorstand des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins 
im Königreiche Sachsen. 
Für den Vorsitzenden: 
Friedrich von Schönfels-Reuth. 
Dr. Alerander Otto Kormann, 
Syndicus. 
  
53) Verordnung, 
die Tränkung der Kettenhunde betreffend; 
vom 15ten August 1856. 
Ee ist wahrzunehmen gewesen, daß auf dem platten Lande die nach § 5 des Mandats 
vom 2ten April 1796 an der Kette zu haltenden Hofhunde nicht immer in der erforder- 
lichen, und wiederholt schon, zuletzt namentlich in der auf Anordnung des Ministeriums 
des Innern im Jahre 1847 allen Gemeinden des Landes zur Beachtung zugefertigten 
Bekanntmachung, die Hundswuth betreffend, dringend anempfohlenen Maaße mit dem, zu 
Erhaltung der Gesundheit jener Thiere unbedingt nothwendigen Saufwasser versehen 
werden. 
Da erfahrungsgemäß durch diese Vernachlässigung sehr leicht, ins Besondere während 
der wärmeren Jahreszeit, Anlaß zum Entstehen der Wuthkrankheit bei den Kettenhunden 
gegeben wird, so findet sich das Ministerium des Innern im Hirblick auf die zur Genüge 
bekannten Gefahren, welche mit dem Ausbruche der Hundswuth für Menschen und Thiere 
verbunden sind, veranlaßt, unter Bezugnahme auf die oben gedachte Bekanntmachung vie, 
an und für sich schon in der moralischen Verpflichtung eines jeden Hundebesitzers liegende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.