( 203 )
Nachtrag
zu dem, mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844 bestätigten Statute
des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins.
Aenderung am
(25.
Der nach § 25 anzunehmende Reinertrag des zu verpfändenden Grundstücks wird
von nun an mit dem dreißigfachen Betrage zu Capital erhöht, um den Credit bis zur
Hälfte des statutenmäßig berechneten Hypothekenwerthes (§ 14) festzustellen und zu be-
willigen.
Leipzig, den 2 3sten Juli 1856.
Der Vorstand des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins
im Königreiche Sachsen.
Für den Vorsitzenden:
Friedrich von Schönfels-Reuth.
Dr. Alerander Otto Kormann,
Syndicus.
53) Verordnung,
die Tränkung der Kettenhunde betreffend;
vom 15ten August 1856.
Ee ist wahrzunehmen gewesen, daß auf dem platten Lande die nach § 5 des Mandats
vom 2ten April 1796 an der Kette zu haltenden Hofhunde nicht immer in der erforder-
lichen, und wiederholt schon, zuletzt namentlich in der auf Anordnung des Ministeriums
des Innern im Jahre 1847 allen Gemeinden des Landes zur Beachtung zugefertigten
Bekanntmachung, die Hundswuth betreffend, dringend anempfohlenen Maaße mit dem, zu
Erhaltung der Gesundheit jener Thiere unbedingt nothwendigen Saufwasser versehen
werden.
Da erfahrungsgemäß durch diese Vernachlässigung sehr leicht, ins Besondere während
der wärmeren Jahreszeit, Anlaß zum Entstehen der Wuthkrankheit bei den Kettenhunden
gegeben wird, so findet sich das Ministerium des Innern im Hirblick auf die zur Genüge
bekannten Gefahren, welche mit dem Ausbruche der Hundswuth für Menschen und Thiere
verbunden sind, veranlaßt, unter Bezugnahme auf die oben gedachte Bekanntmachung vie,
an und für sich schon in der moralischen Verpflichtung eines jeden Hundebesitzers liegende