Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für den Verkehr vermittelst 
der Eisenbahn und der Weser ein zollvereinsländisches Hauptzollamt mit besonders fest- 
zusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu er- 
forderlichen Localitäten und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten ge- 
stellt. Die in der Anlage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen 
hierüber. 
Artikel 7. Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach anderen, 
besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der Stadt Bremen eine 
Zollvereinsniederlage unter Aufsicht und Controle des im vorstehenden Artikel erwähnten 
Hauptzollamts errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben 
verzollte fremde Waaren gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den 
Zollverein zollfrei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage steht 
der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und Einrichtungen 
auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der Anlage ll. bestimmt. 
Artikel 8. Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollständiger zu erreichen, 
welcher durch die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, sind die 
hohen Contrahenten übereingekommen: 
1) die Hollerländischen Außendeichs-Ländereien an der rechten Seite des längs des 
Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten 
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt, 
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament- 
lich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelver Weide, sowie sämmt- 
liche Borgfelder Wiesen, 
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit darüber 
zusteht, 
4) die am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und Feldmarken 
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Broockhuchting, Varrelgraben und Grolland, ein- 
schließlich des Ochumflusses, 
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zollvereine anzuschlie- 
ßen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als Anlage lll. beigefügten Ueberein- 
kunft festgestellt. 
Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Gebietstheilen ist 
die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen Hannover und Bremen 
abgeschlossen worden. 
Artikel 9. Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die 
den contrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, welche blos 
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