Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waa- 
ren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn 
sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im 
Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des 
anderen contrahirenden Theils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein 
sollen. 
Artikel 10. Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch 
hauptsächlich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Hauptmarktort für die zum Zoll- 
vereine gehörige Gegend der unteren Weser bildet, eine Zollcontrole dabei aber unnöthige 
Belästigung herbeiführen würde, so ist man übereingekommen, daß folgende Gegenstände 
vom Bremischen Gebiete, mit Ausschluß von Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den 
Zollverein eingehen sollen, als: 
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Pappeln= und 
Erlenholz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner Bandstöcke, Stangen, Fa- 
schinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch beim Transporte auf der Weser und deren 
Nebenflüssen; 
2) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos gehobelte Holz- 
waaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, weder gefärbt, ge- 
beizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen. Jedoch sollen 
Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, ferner Seile, Stricke, 
Bindfaden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder Verbindung der 
einzelnen Bestandtheile die zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren nicht aus- 
schließen; 
3) grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten Ru- 
then, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirthschaftsgebrauche; 
4) ordinäre, ungefärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und Schilf; 
50) gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes 
Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, und 
6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), weder gepreßt, 
noch geschliffen, noch abgerieben. 
Inwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruchs auf die vorgedachte 
Befreiung vom Eingangszolle ein Nachweis über die Versendung der betreffenden Gegen- 
stände aus dem Bremischen Gebiete geführt werden muß, darüber werden durch die Voll- 
zugscommissson (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen werden. 
Artikel 11. Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahr- 
märkten soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte
	        
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