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Artikel 16. Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaft—
liche Commissarien vorbereitet werden.
Artikel 17. Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die Befugniß zu, einen
Commissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich der aus diesem Vertrage her—
vorgehenden Verhältnisse mit den Behörden der Zollverwaltung des Zollvereins zur thun—
lichsten Abkürzung des Geschäftsganges über sich dazu eignende Angelegenheiten in unmit—
telbares Benehmen zu treten, und namentlich Auskunft einzuziehen befugt sein soll, unbe—
schadet der directen Verhandlung zwischen den Regierungen des Zollvereins und Bremen.
Artikel 18. Die Dauer dieses Vertrags wird vorläufig bis zum letzten December
1865 mit der Maaßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen
der contrahirenden Staaten nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe gekündigt wird, er
auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen
werden soll.
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrags wird von beiden Theilen eine Be—
kanntmachung erlassen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratification sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt
und die Auswechselung der Ratificationsurkunden mit möglichster Beschleunigung in Berlin
bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26sten Januar 1856.
Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(L. 8.) (I. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilhelm Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)
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nebereinfkunft
zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen
Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits,
wegen
Unterdrückung des Schleichhandels;
vom 26sten Januar 1856.
Artikel 1. Die contrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Ver-