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Artikel 17. Das Begnadigungs= oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen
Staate, von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jevoch der zu-
ständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses
Rechts sich darüber zu äußern.
Artikel 18. Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungs-
maaßnahmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der Unter-
weser, d. h. von Bremen abwärts, haben die contrahirenden Theile zur Sicherung ihrer
Handels= und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei dem Waarentransporte, unter
Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weserschifffahrtsacte vom 1 Oten September 1823
oder aus anderen Staatsverträgen herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen,
folgende Verabredungen getroffen:
Artikel 19. Unter den contrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein
thunlichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschifffahrt auf der
Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffsmannschaft, Abfassung der
Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Flußschifffabrtsverkehr auf der Unterweser
bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet werden. Den diese Strecke befahrenden Fluß-
schiffern soll bei angemessener Strafe und unter Umständen bei Vermeidung der Einziehung
des Schifferpatents und Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der contrahirenden
Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der con-
trahirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder
von ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigenthümer sollen verxflichtet
werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu haften.
Artikel 20. Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch An-
wendung von Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich
verpflichten sich die contrahirenden Staaten, für ihre die Unterweser (Artikel 18) befahren-
den Fluß= und Leichterschiffe folgende Controlanordnungen zu treffen:
Artikel 21. 1) Die Hannoverschen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß= und
Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) befrachtet, von einem
Ladeplatze nach einem anderen, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremerhaven, beide
Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschränken,
an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, mit amtlichem Verschlusse zu be-
legen. Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der
Schiffe sich erreichen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe,
welche eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll
nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, mit
Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im Zollvereine mit einer Eingangsabgabe