Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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nicht belegt sind — sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion 
fähig sind, oder deren Beiladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen 
Waaren nachtheilig werden kann. 
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden gemeinschaft— 
lichen Commissarien ist das Weitere über die Art der Verschlußeinrichtung zu vereinbaren. 
Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen 
Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein- oder ausladen. Dabei 
soll es den Beamten desjenigen der contrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der 
Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich davon 
zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prüfung 
der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und 
über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang 
des Schiffs nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten 
Behörden zu überlassen. 
Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effecten, 
findet der Verschluß keine Anwendung. 
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit Ausnahme 
von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere 
ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum 
Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an 
dieselben abliefern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den 
Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufbhissung einer 
Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aushissung einer Flagge 
kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses ab- 
zufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen. 
Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne drin- 
gende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses ab- 
zuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde innezuhalten. 
Artikel 22. 2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im 
Eingange des Artikels 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen: 
a) Jedes Schiff hat, so wie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staats- 
angehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt 
zu führen. 
b) Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und 
demnächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem Punkte des Ufers 
eines der contrahirenden Staaten an gerechnet, bis zu welchem vie gewöhnliche 
Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und
	        
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