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nicht belegt sind — sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion
fähig sind, oder deren Beiladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen
Waaren nachtheilig werden kann.
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden gemeinschaft—
lichen Commissarien ist das Weitere über die Art der Verschlußeinrichtung zu vereinbaren.
Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen
Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein- oder ausladen. Dabei
soll es den Beamten desjenigen der contrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der
Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich davon
zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser Prüfung
der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend befunden werden und
über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfolgen, so ist der Abgang
des Schiffs nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Verständigung der vorgesetzten
Behörden zu überlassen.
Auf Dampfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren Effecten,
findet der Verschluß keine Anwendung.
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit Ausnahme
von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere
ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, woselbst nicht beide Ufer zum
Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen oder an
dieselben abliefern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den
Beamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufbhissung einer
Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aushissung einer Flagge
kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des Verschlusses ab-
zufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der Ausladung selbst abzunehmen.
Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder ähnliche Umstände verhindert sind, ohne drin-
gende Gefahr die Ankunft eines Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses ab-
zuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde innezuhalten.
Artikel 22. 2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im
Eingange des Artikels 21 bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes anzuordnen:
a) Jedes Schiff hat, so wie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine Staats-
angehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt
zu führen.
b) Wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und
demnächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem Punkte des Ufers
eines der contrahirenden Staaten an gerechnet, bis zu welchem vie gewöhnliche
Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeit, und