Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferten Ausfuhrscheinen und Fracht— 
briefen der Absender verglichen und, nachdem solche übereinstimmend befunden, mit dem 
Stempel des betreffenden Bremischen Zollamts versehen, den Schiffern mitgegeben werde. 
Ein von dem letzteren einzulieferndes Duplicat solches Verzeichnisses wird von den betref— 
fenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintretenden Um— 
ständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgischen Zollamte mit- 
getheilt werden zu können. 
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den Vollzugs— 
commissarien vorbehalten. 
Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Großherzog— 
lich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe ähnliche 
Verfügungen früher oder später erlassen sollte. 
Artikel 25. 5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, 
auf der Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, 
um sie behufs des Verkehrs mit den Zollvereinsstaaten als unverzollte Waarenniederlagen 
zu benutzen. 
Artikel 26. 6) Offene Boote, welche den contrahirenden Staaten angehören und 
auf der Unterweser bis zur Rhede von Bremerhaven, letztere sowie diejenige Stromstrecke, 
an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlossen, ihre Fahrt unter- 
brechen, sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der 
Beamten der Controlfahrzeuge unterworfen, und können von den letzteren, insofern sie zoll- 
pflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der Fahrt in bestimmter Richtung angehalten 
werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eine genügende Ver- 
anlassung vorhanden ist. 
Artikel 27. Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabred- 
ungen beziehen sich auch auf die Lesum bis einschließlich Burg. 
Artikel 28. Wenn ein mit Gütern beladenes Fluß= oder Leichterschiff durch Frost- 
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser- 
oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dieß, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, binnen acht 
und vierzig Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen 
oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt und die Ladung unter Vorlegung 
der Ladungspapiere angemeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der 
Zollbehörde keine Kosten entstehen. 
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen auf 
dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Ein= oder Durchgangszöllen. Die gleiche 
Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der Seite des Bremischen Ufers ein-
	        
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