Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(224) 
III. 
Uebereinkunft 
zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen 
Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen andererseits, 
wegen 
des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein; 
vom 26sten Januar 1856. 
Artikel 1. Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte, in 
Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 
1) den Hollerländischen Außendeichs-Ländereien an der rechten Seite des längs des 
Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenöver an, sowie an der rechten 
Seite der Wumme, wo diese an den Hollerteich tritt, 
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borgfeld, nament- 
lich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, Borgfelder Weide, sowie 
sämmtlichen Borgfelder Wiesen, 
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit darüber 
zusteht, 
4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und Feldmarken 
Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, ein- 
schließlich des Ochumflusses, 
dem Zollvereine bei. 
Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der 
Abgabencontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Commis- 
sarien festgestellt werden. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitritts wird der Senat der freien Hansestadt Bremen, 
mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen und Einrich- 
tungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben in 
Uebereinstimmung mit den im Zollvereine zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, 
Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu die- 
sem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Ver- 
fügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, 
zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen
	        
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