Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Artikel 18. Würde über die Auslegung dieses Vertrags zwischen den contrahiren— 
den Regierungen eine Meinungsverschiedenheit entstehen und diese im Wege der Verhand— 
lung nicht zu beseitigen sein, so soll darüber die schiedsrichterliche Entscheidung einer bei 
gegenwärtigem Vertrage nicht betheiligten, in Besitz einer Telegraphenanstalt befindlichen 
Regierung eingeholt werden. Ueber die Wahl der Letzteren werden Sich die contrahiren— 
den Regierungen insgesammt, für jeden einzelnen Fall, verständigen. 
Artikel 19. Der gegenwärtige, in vier gleichlautenden Exemplaren vollzogene Ver— 
trag soll, sobald als möglich, spätestens aber vier Wochen nach der Vollziehung zur Rati— 
fication gebracht werden. 
So geschehen zu Weimar, am 3ten Mai 1856. 
Carl Wolf von Ehrenstein. Gottfried Theodor Stichling. 
(L. S.) (L. S.) 
Carl Victor Sonnenkalb. Heinrich Eduard von Geldern. 
(L. S.) (L. S.) 
  
58) Verordnung, 
den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mühlenfabrikate 
betreffend; 
vom isten September 1856. 
IJ Folge einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten anderweit getroffenen, Allerhöchsten 
Orts genehmigten Vereinbarung wird hierdurch bekannt gemacht, daß die, Inhalts der 
Verordnung vom 24 ten September 1855 (Seite 593 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes desselben Jahres) bereits bis Ende September dieses Jahres verfügte Einstellung 
der Erhebung des Eingangszolls für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und an- 
dere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries und 
Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, annoch 
bis Ende December dieses Jahres 
ausgedehnt worden ist. 
Die Zollämter, sowie Alle, die es angeht, haben hiernach sich zu achten. 
Dresden, am 1 sten September 1856. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
1656. 37
	        
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