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cellence Monsieur le Commandeur Carafa
de Traetto, Chargé du Portefeuille du
Ministere des Affaires Etrangères de Sa
Majeste le Roi du Royaume des Deux-
Siciles et le traitement réciproque dont
il est question dans la présente Décla-
ration commencera à etre en vigueur à
partir du jour de léchange des deux
Declarations. "
Naples le 7. Juillet 1856.
Eig.) C. B. Canitz.
des Herrn Commandeurs Carafa de Traetto,
betraut mit dem Ministerium der auswärti-
gen Angelegenheiten Seiner Majestät des
Königs des Königreichs beider Sicilien, aus-
gewechselt werden, und die gegenseitige Be-
handlung, von welcher in der gegenwärtigen
Declaration die Rede ist, soll vom Tage des
Austausches der beiden Erklärungen an in
Anwendung kommen.
Neapel, den 7ten Juli 1856.
(gez.) C. B. Canitz.
. 61) Verordnung,
Wr
die Steuervergütung
ür ausgeführten inländischen Branntwein betreffend;
vom Aten September 1856.
Wa, Johann, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben, in Betracht der in neuerer Zeit zurückgewichenen Preise des Getreides und anderer
Nahrungsstoffe, in Uebereinstimmung mit den übrigen hierbei betheiligten Steuervereins-
staaten, beschlossen, die durch Verordnung vom 30sten November 1855 (Seite 646 des
Gesetz= und Verordnungsblattes von gedachtem Jahrgange) verfügte Aufhebung der Steuer-
vergütung für ausgeführten Branntwein in der Weise wieder außer Wirksamkeit zu setzen,
daß für den .
vom isten November jetzigen Jahres an
ausgeführt werdenden Branntwein die Steuervergütung und zwar mit
64 Pfennig von je einer Dresdner Kanne von 503 Alkohol nach Tralles
wieder gewährt werde.
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbeamte, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch Unser König-
liches Siegel beigedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am 4ten September 1856.
Johann.
Johann Heinrich August Behr.
38
1856.