Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

( 242 ) 
62) Verordnung, 
die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend; 
vom 3ten September 1856. 
Behufs der Einführung nachstehend benannter Gesetze wird andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Das Gesetz, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechts— 
pflege und Verwaltung betreffend, 
das Strafgesetzbuch, 
das Gesetz, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit 
zusammenhängende Vergehen betreffend, 
das Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit 
zusammenhängende Vergehen betreffend, und 
die Strafproceßordnung, 
sämmtlich vom 1 Uten August 1855, 
treten nebst den auf diese Gesetze bezüglichen Publications= und sonstigen Verordnungen den 
lsten October 1856 
im gesammten Königreiche, mit alleiniger Ausnahme der Schönburgischen Rereßherrschaften 
Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, in Kraft. 
Ueber die Anwendung der vorstehend gedachten Gesetze und Verordnungen auf die ge- 
nannten Receßherrschaften wird besondere Verordnung ergehen. 
& 2. Die Versendung von Acten in bürgerlichen und in Straf-Sachen an das Spruch- 
collegium in Leipzig findet vom 15ten dieses Monats an nicht weiter Statt. 
& 3. Die Gerichte haben in Untersuchungen, welche vor dem ersten October 1856 
geschlossen werden, die Acten den Vertheidigern nur dann zu Einreichung einer schriftlichen 
Vertheidigung vorzulegen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, daß dieselbe zeitig genug 
werde eingereicht werden, um die Sache noch vor dem ersten October 1856 an das Ap- 
pellationsgericht zur Abfassung des ersten Erkenntnisses versenden oder beziehendlich, soweit 
hierzu die Gerichte erster Instanz nach der zeitherigen Gesetzgebung zuständig sind, den 
Spruch selbst bewirken zu können. 
Dresden, den 3ten September 1856. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. von Zschinsky. Freiherr von Beust. 
Manitius. 
  
Letzte Absendung: am 13ten September 1856. 
 
	        
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