Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
1# Stück vom Jahre 1856. 
   
  
  
MÆ 1) Verordnung 
an sämmtliche Polizeibehörden, einige Bestimmungen über das Verfahren bei 
Aufnahmen körperlich oder geistig kranker Personen in eine Landes-Heil— 
oder Versorganstalt betreffend; 
vom 1 #ten December 1855. 
Es ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die Unterbringung Geisteskranker in einer 
Landes-Heil- oder Versorganstalt in nachtheiliger Weise dadurch verzögert worden ist, 
daß Streitigkeiten über deren Heimathsangehörigkeit und die dadurch bedingte Versorgungs- 
pflicht zuvor anhängig gemacht und zum Austrage gebracht worden sind. 
Da ein solches Verfahren eben so zweckwidrig und den Ansprüchen einer fürsorglichen 
Polizeipflege widersprechend ist, als es, soviel insbesondere heilbare Geisteskranke betrifft, 
den ausdrücklichen Vorschriften der Verordnung vom 29sten November 1853 (Seite 275 
des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1853) und 8 37 der Armenordnung vom 22sten 
October 1840 zuwiderläuft, so verordnet das Ministerium des Innern, wie folgt: 
1) Sobald die Unterbringung einer Person in einer Landes-Heil- oder Versorganstalt 
für Geistes- oder Körperkranke auf etwaigen Antrag oder aus polizeilichen Gründen 
in Frage kommt, gehört die schleunige vorschriftsgemäße Erörterung über die Noth— 
wendigkeit und Dringlichkeit der Maaßregel, ingleichen die Einleitung und Aus— 
führung derselben zu den Obliegenheiten der Polizeibehörde des jeweiligen Auf— 
enthaltsorts, gleichviel wo die betreffende Person heimathsangehörig ist. 
2) Ist die auswärtige Heimathsangehörigkeit des Kranken constatirt oder ist die Hei— 
mathsangehörigkeit überhaupt zweifelhaft, so ist gleichwohl die durch allgemeine 
Vorschriften oder im einzelnen Falle für dringlich erklärte Maaßregel ohne irgend 
welche Weiterungen einzuleiten und auszuführen mit Rücksicht darauf, daß es 
nach dem Gesetze vom 26sten Mai 1834 (Gesetzsammlung vom Jahre 1834, 
Seite 125) einer vorgängigen Zustimmung der Heimathsgemeinde bezüglich der 
Unterbringung überall nicht bedarf, vielmehr deren Verbindlichkeit zur Beitrags- 
1856. 1
	        
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