fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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vorhanden, die die Abkürzung dieser Frist nothwendig macht, oder die teistung ihrer Ra- 
kur nach einen längern Zeitraum erfordert. 
44. Oie einmal gesetzte Frist kann ohne Einwilligung des Gegners nicht abge- 
kürzt werden. 
§ 45. Ist die Verurtheilung durch Gegenleistungen des obsiegenden Theils bedingt, 
die gleichzeitig (Zug vor Zug) eintreten sollen (z. B. JZahlung des Kaufgeldes für die 
abzuliefernde Sache), sd hat das Gericht, auch wenn sich der Ansuchende zur Gegenles- 
stung nicht ausdrücklich erboten, die Bedingung in der Auflage auszudrücken. 
Eine besondere Auflage an den Ausbringer, daß er die Gegenleistung bewirke, ist 
unzulässig, vielmehr vertritt die 9 11 erwähnte Abschrife die Seelle einer Verwarnung 
an den Ausbringer, daß bei unterbliebener Gegenleistung mit fernerem Derfahren wider 
den Verurtheilten, Anstand genommen werden solle. 
4. Weiteres Verfahren. 
§ 46. Wenn die sachfällige Parthei binnen der ihr eingeräumten Frist die Befol- 
gung der Auflage nicht nachgewiesen hat, und gleichwohl die Gegenparehei an dem in der 
Verfügung bestimmten Tage sich nicht melde#, so kann zwar das Gericht die von dem 
Verurtheilten unberichtigt gelassenen, von dem Ausbringer niche bereits verlegken gerichtli- 
chen Kosten, mit Einschluß der durch die Vollstreckungsverfügung erwachsenen, sofort von 
ihm einbringen; hinsichtlich dessen aber, was derselbe seinem Gegner zu leisten hat, ist bis 
auf des letzteren Ansuchen mit der Vollstreckung anzustehen. 
§ 47. Wenn auf Reguisition einer öffentlichen Behörde Kosten, welche sie selbst zu 
fordern hat, oder öffentliche Abgaben beigerrieben werden sollen, so bedarf es von Sei- 
ten der requirirenden Behörde keiner weitern Anmeldung, sondern das Executionsverfahren 
ist unerwartek derselben fortzustellen. 
§ 18. Melder sich der obstegende Theil an dem bestimmren Tage oder nachher, so 
ist auf dessen Antrag mit Vollziehung des Angedrohten, soweit es durch das Proceßge- 
richt selbst geschehen kann, unverzüglich zu verfahren. Bei Geldschulden ist zuvor der 
nunmehrige Schuldbetrag, durch Hinzurechnung neuerlich aufgelaufener Zinsen und Kosten, 
Gerichtswegen festzustellen, ohne daß es bierzu Seiren des Ansuchenden einer schriftlichen 
Anzeige oder Berechnung bedarf. 
H 19. Wenn Sachen, welche zufolge des Erkennenisses herausgegeben oder abge- 
treten werden sollen, oder ein vom obsiegenden Theile als Befriedigungsmittel angegebe- 
ner Gegenstand, dem Proceßgeriche entweder gar nicht oder doch nicht unmittelbar unter- 
worfen ist, so hat letzteres sofort nach erfolgtem Antrage auf Vollstreckung an das zustän- 
dige Gericht ein Ersuchungs= oder Auftragsschreiben zu erlassen, in welchem der Grund, 
der Gegenstand und die Arc der Vollstreckung genau anzugeben ist. Das ersuchte oder 
beauftragte Gericht hat hierguf die Vollstreckungshandlung, ohne vorgängige weitere Ver-
	        
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