Raschau,
Sachsgrün,
Schloditz mit Oberschloditz,
Schönbrunn,
Taltitz,
Tiefenbrunn mit Gräben im
Thal,
Tirpersdorf mit Bettelmühle,
Tirschendorf mit Kleingörnitz,
Troschenreuth mit Klippe,
( 286 )
Unterhermsgrün,
Untermarrgrün, ·
Untertriebel mit Hutherleithen,
Untertriebelbach bei Bösen-
brunn,
Unterwürschnitz,
Voigtsberg mit Steinmüh-
lenhäusern,
Wieden (Ober= Unter-) mit
Birkigt und Kugelreuth,
Wiedersberg mit Haag= und
Keilmühle, dem Kümmel-
hause und Chausseehause
an der Ullitz,
Willitzgrün,
Zaulsdorf,
Zeddelsgrün (Zettlarsgrün).
Hierüber:
Voigtsberger Forstrevier.
Untereichigt,
64) Verordnung,
das Verfahren bei Fortstellung der bei den Gerichten zur Zeit anhängigen
Untersuchungen betreffend;
vom 12ten September 1856.
Zur näheren Bestimmung des Verfahrens bei Fortstellung der bei den Gerichten zur Zeit
anhängigen Untersuchungen wird andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die bei den Gerichten anhängigen und zum Verspruche an das Appellationsgericht
bis zum isten October dieses Jahres noch nicht eingesendeten Untersuchungen sind, soweit
sie Verbrechen betreffen, welche nach Art. 45 in Verbindung mit Art. 44 der Strafproceß=
ordnung zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehören, an dasjenige Bezirksgericht abzu-
geben, in dessen Bezirke der Sitz des zeitherigen Untersuchungsgerichts sich befindet.
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts erstreckt sich auch auf die Vergehen, die, an sich
zwar zur gerichtsamtlichen Zuständigkeit gehörig, jedoch Gegenstand derselben Untersuchung
sind, welche bezüglich des, die bezirksgerichtliche Zuständigkeit begründenden Verbrechens
geführt worden ist. (Vergl. noch Art. 5 8 der Strafproceßordnung).
An dem Wahlrechte der Staatsanwaltschaft, wie solches ihr im Art. 5 3 fg. der Straf-
proceßordnung eingeräumt worden ist, wird durch obige Bestimmungen nichts geändert.
#&2. Soweit dagegen die anhängigen und zum Verspruche an das Appellationsgericht
bis zum isten October dieses Jahres noch nicht eingesendeten Untersuchungen lediglich Ver-
brechen betreffen, welche zur gerichtsamtlichen Zuständigkeit gehören (Art. 44 der Straf-
proceßordnung), ist die Untersuchung von demjenigen Gerichtsamte, in dessen Sprengel der
Sitz des zeitherigen Untersuchungsgerichts sich befindet, und in den Städten, in welchen ein
mit einem Bezirksgerichte verbundenes Gerichtsamt und ein ländliches Gerichtsamt ihren
Sitz haben, von dem letzteren fortzustellen.