Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Ansatz sich findet, es sei denn, daß durch Verweisung auf andere gesetzliche Vorschriften 
eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen ist. * 
Sollten in der Tarordnung Ansätze für vorkommende Geschäfte unerwähnt geblieben 
sein, so ist betreffenden Falls Anzeige an das Justizministerium zu erstatten, worauf von 
diesem entweder deren Nachtragung in der Tarordnung angeordnet oder sonstige Ent- 
schließung ertheilt werden wird. 
&2. Unter den Untersuchungskosten sind die Kosten für die gerichtspolizeilichen Er- 
örterungen mitbegriffen. 
Die unbeschränkte Verurtheilung in Abstattung der Untersuchungskosten erstreckt sich 
daher auch auf die letztgedachten Kosten. 
Dagegen findet eine Erstattung von gerichtspolizeilichen Kosten aus der Staatscasse 
nur in den Cap. IV., § 39 gedachten Fällen Statt. 
Die Staatsanwälte und die Polizeibehörden haben bei der Liquidation der für solche 
Erörterungen erwachsenen Kosten an Gebühren und Verlägen die in der Taxordnung für 
die Gerichte enthaltenen Ansätze gleichfalls anzuwenden. 
|v3. Die Polizeibehörden haben bei Abgabe der von ihnen aufgenommenen Prote- 
colle an die Staatsanwaltschaft oder an die Gerichte die Liquidation der Kosten, welche 
durch die gerichtspolizeilichen Erörterungen, soweit sie von ihnen vorgenommen worden, 
entstanden sind, beizufügen. Z 
Von den Staatsanwälten sind die an sie abgegebenen Liquidationen der Polizei- 
behörden dem Gerichte zu übermitteln. 
Die Einziehung der gerichtspolizeilichen Kosten erfolgt durch das Gericht zugleich mit 
der Einziehung der Gerichtskosten. 
§&# 4. Sovweit für einzelne Handlungen und Geschäfte besondere Ansätze in der Tax- 
ordnung enthalten sind, kann neben denselben für die diese Handlungen und Geschäfte be- 
treffenden Protocolle nichts liquidirt werden. 
Dagegen passiren neben den Gebühren in jedem Falle die aufgewendeten Copialien, 
sowie die sonstigen Verläge und die Separatgebühren nach den allgemeinen Grundsätzen. 
5. Insoweit in den nachstehenden Vorschriften bestimmte Fristen für die Liquidir= 
ung von Kosten festgesetzt worden sind, ist bei Berechnung der Frist den Bestimmungen im 
Art. 19 der Strafproceßordnung nachzugehen. 
6. Für Liquidirung der Kosten können die Gerichte, Staatsanwaltschaften und 
Polizeibehörden und zwar für jede besondere Liquidation — Thlr. 1 Ngr. — Pf. bis 
— Thlr. 10 Ngr. — Pf. in Ansatz bringen. (Vergl. jedoch § 20 unter Nr. 23). 
§# J. Die Bestimmungen und Ansätze der revidirten Tarordnung vom 2sten No- 
vember 1840 in Cap. I, Tit. 2, A. B, sowie in Cap. II, Nr. 35 und Nr. 37, so-
	        
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