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das Erkenntniß der Stempel nur einmal, jevoch derjenige zu nehmen, welcher der höchste
ist, je nachdem die Sache als Criminalsache oder als Civilsache betrachtet wird. Wird in
Folge eingewendeter Berufung in den oberen Instanzen nur über den Civilanspruch er-
kannt (Art. 442 und 443 in Verbindung mit Art. 447 der Strafproceßordnung), so
ist für das Erkenntniß der für ein solches Erkenntniß in Civilsachen nach Höhe des Streit-
objects vorgeschriebene Stempel zu verwenden.
5) Anträge und Erklärungen dessen, welcher für den Angeschuldigten Sicherheit ge-
leistet hat (Art. 158 fg. der Strafproceßordnung), unterliegen den allgemeinen Vorschriften
der Stempelverwendung in Cioilsachen.
6) Soviel die Erkenntnisse des Strafrichters betrifft, so ist bezüglich der verurthei-
lenden Erkenntnisse und der freisprechenden Enderkenntnisse den zeitherigen Vorschriften
nachzugehen. Insbesondere ist bei den Erkenntnissen des Oberappellationsgerichts, durch
welche ein freisprechendes Enderkenntniß oder ein verurtheilendes Erkenntniß im Wege der
Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben wird, der zeither vorgeschriebene Stempel nach Maaß-
gabe der erkannten oder für Fälle der Verurtheilung zu erkennen gewesenen Strafe zu
verwenden.
Beschränkt sich die Verurtheilung in einem Erkenntnisse auf den Kostenpunkt, so ent-
scheidet über die Höhe des Stempels der Betrag der Kosten, auf welche die Verurtheilung
gerichtet ist.
Dagegen ist bei allen übrigen Erkenntnissen, insbesondere bei den im Anklageverfahren
vom Bezirksgerichte und vom Oberaxpellationsgerichte ertheilten Erkenntnissen, sowie in
den Fällen der Art. 254, 394, 431 der Strafproceßordnung, gleichviel, ob die Ent-
scheidung besonders ausgefertigt oder zu den Acten geschrieben worden ist, nur der einfache
Schriftenstempel zu verwenden.
Einsprüche gegen Erkenntnisse des Einzelrichters, sowie Nichtigkeitsbeschwerden, gleich-
viel, ob sie schriftlich eingereicht oder nur zu Protocoll erklärt werden, sind eben so wie
Appellationen zu behandeln.
Vorläufige Anmeldungen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen dagegen dem einfachen
Schriftenstempel nur dann, wenn sie schriftlich eingewendet werden; hat jedoch das Gericht
eine solche Anmeldung nach den Schlußworten des Art. 89 der Strafproceßordnung
als die Einwendung einer Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, so ist dieselbe wie eine Appel-
lation zu vernehmen.
7) Endlich bewendet es bei der allgemeinen Vorschrift von § 45 sub 1. des Man-
dats vom 1 #ten Januar 1819, insoweit nicht rücksichtlich des Adhäsionsprocesses und der
Sicherheitsleistung für Angeschuldigte etwas Anderes bestimmt ist.