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Capitel II.
Von den Gerichtskosten.
9. Die Gerichte haben die in der Untersuchung erwachsenen Gerichtskosten an Gebühren,
Verlägen und Separatgebühren binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung oder
Einstellung der Untersuchung zu den Acten zu liquidiren und dafür besorgt zu sein, daß
die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Kosten, soweit solche noch nicht zu den Ge-
richtsacten liquidirt sind, binnen gleicher Frist zu den letzteren liquidirt werden.
Ist die Einstellung durch einen Beschluß und nicht durch ein Erkenntniß verfügt wor-
den, so sind die Kosten ebenfalls binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung dieses Be-
schlusses an gerechnet, zu den Acten zu liquidiren.
10. Die Gerichte, bei welchen Kosten bezüglich einer vor ihnen nicht selbst anhän-
gigen Untersuchung erwachsen, haben dieselben zu liquidiren und die Liquidation dem Un-
tersuchungsgerichte mitzutheilen.
Insbesondere haben die Bezirksgerichte in Fällen, in welchen sie über Rechtsmittel ge-
gen Entscheidungen des Einzelrichters entscheiden oder eine bei ihnen zeither anhängig ge-
wesene Untersuchung an den Einzelrichter abgeben, zugleich die bei ihnen erwachsenen Ge-
richtskosten zu den Acten zu liquidiren, sowie für die Liquidation der etwaigen polizeili-
chen und staatsanwaltschaftlichen Kosten besorgt zu sein.
Ebenso hat das Oberappellationsgericht die bei ihm erwachsenen Gerichts= und staats-
anwaltschaftlichen Kosten bei der Rücksendung der Acten an das Bezirksgericht oder den
Einzelrichter mit zu liquidiren.
11. Die in nachstehender Taxordnung befindlichen Gebührenansätze sind
1) in Strafsachen, welche nach dem Forst= 2c. Strafgesetze Art. 1, 2 (jedoch nur
bei einem Betrage bis mit 1 Thlr. 15 Ngr.), Art. 3, 8 bis mit 16 desselben zu be-
urtheilen sind,
2) in Strafsachen, welche nach dem Eisenbahn-Strafgesetze 9§ 8, 9, 10 zu beurthei-
len sind,
3) in Untersuchungen wegen Verletzungen der Ehre, soweit dieselben lediglich mit
Gefängniß= oder Geldstrafe bedroht sind,
nur nach der Hälfte des Minimalsatzes, sowie in anderen Sachen, in welchen auf eine im
Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe oder eine Geldbuße bis zu 400 Tha-
lern erkannt worden ist oder im Falle der Verurtheilung erkannt werden konnte, nur nach
der Hälfte der Ansätze überhaupt in Ansatz zu bringen.
12. Das Bezirksgericht kann in den bei ihm anhängigen Untersuchungen von einer
speciellen Berechnung der bei den gerichtspolizeilichen Erörterungen des Bezirksgerichts