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Nachmittage oder in der Mittagszeit innerhalb vier Stunden beendigt
werden. Anfang und Ende der Verrichtung ist daher in dem Proto-
colle stets zu bemerken, außerdem nur ein halber Tag Diäten vergütet
wird.
Wird die Erxpedition erst Nachmittags begonnen, dauert jedoch den
anderen Tag noch fort, so sind für den Nachmittag gleichfalls nur halb-
tägige Diäten passirlich.
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, jevoch nicht über Mittag
des anderen Tags, so wird für den letzteren die Hälfte des Diäten=
satzes für einen Tag berechnet.
Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen
Angelegenheiten dergestalt vorgenommen, daß das Gericht nicht erst
nach Beendigung einer derselben nach Hause zurückkehrt, so sind die
Diäten unter die verschiedenen Angelegenbeiten verhältnißmäßig zu ver-
tbeilen.
Die Diäten der Mitglieder der Obergerichte und der bei denselben
angestellten übrigen Beamten werden durch ein besonderes Regulativ
bestimmt werden.
Verlag für Fortkommen ist nur bei solchen Expeditionen passirlich, welche an
Orten vorfallen, die über eine halbe Stunde vom Orte des Sitzes der
Bebörde entfernt sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Richter für
jeden halben Tag einen Thaler liquidiren, vorbehältlich des Anspruchs
auf Ersatz höheren Aufwandes, dafern derselbe nöthig gewesen sein sollte.
In diesem letzteren Falle ist der höhere Aufwand zu bescheinigen, außer-
dem bedarf es der Bescheinigung nicht.
Besteht eine Post= oder Eisenbahn-Verbindung, so ist dieselbe, dafern
solches mit Rücksicht auf die Zeit des Abgangs des Zugs oder der Post
und die Dringlichkeit der Expedition geschehen kann, zu benutzen. Bei Be-
nutzung der Eisenbahn passirt der Verlag für die zweite Classe. Bei der
auswärtigen Expedition einer Gerichtsdeputation passirt nur der Verlag für
ein Fuhrwerk, soweit nicht wegen der Zahl der Mitglieder der Deputation
mehrere Fuhrwerke zu nehmen waren.
Unter derselben Voraussetzung haben die zu auswärtigen Expeditionen
etwa zuzuziehenden Protocollführer und Gerichtsärzte, sowie Subaltern-
beamte und Urkundspersonen in dem Fuhrwerke der Gerichtsdeputation
Aufnahme zu finden.
.Ngr.