Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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# 24. Der Oberstaatsanwalt hat die Berechnung der bei dem Oberapxpellations- 
gerichte erwachsenen Kosten der Staatsanwaltschaft baldigst zu den Acten einzureichen. 
§ 25. Sind der Staatsanwaltschaft Verläge und Separatgebühren aus der Staats- 
casse zu restituiren, so haben die Staatsanwälte die dießfallsige Berechnung an den Ober- 
staatsanwalt zur Feststellung einzusenden. 
2. Eine Ueberschreitung der in der nachstehenden Tarordnung bestimmten Ansätze ist 
deshalb nicht zulässig, weil bei einer Untersuchung mehrere staatsanwaltschaftliche Beamte, 
ohne Unterschied, ob gleichzeitig oder nach einander, aufgetreten sind, sowie, weil mehrere 
Angeklagte in dieselbe Untersuchung verwickelt sind oder letztere auf mehrere Verbrechen 
sich bezieht. (Vergl. noch die Anmerkung zu Nr. 5 im § 32). 
# 27. Für Rechtsmittel, welche die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten 
einwendet, sind keine Kosten in Ansatz zu bringen. 
Dasselbe gilt von Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme zu Gunsten 
des Angeklagten. 
Für die Handlungen der Staatsanwaltschaft in einer auf Privatanklage eingeleiteten 
Untersuchung sind gleichfalls keine Kosten zu liquidiren. 
In den Fällen dieses Paragraphen ist jedoch der Vorschrift des § 25 nachzugehen. 
# 28. Für Anzeigen, Berichte und sonstige Auslassungen der Staatsanwälte an 
den Oberstaatsanwalt und das Justizministerium passirt kein Ansatz. 
# 29. Der Privatankläger kann für schriftliche Eingaben, sowie für sonstige Erklär- 
ungen und Bemühungen keine Entschädigung beanspruchen. Durch diese Bestimmung 
wird jedoch in den Fällen, in welchen der Privatankläger als Zeuge befragt worden ist, die 
Anwendung der Bestimmungen der Tarordnung über die Entschädigung der Zeugen nicht 
ausgeschlossen. 
Hat der Privatankläger sich eines Sachwalters bedient, so hat sich der letztere bei 
Berechnung der Gebühren und Verläge nach Maaßgabe der im Cap. V. enthaltenen Sätze 
zu richten. Er hat jedoch wegen seiner Gebühren und Verläge keinen Anspruch an die 
Staatscasse. 
Diese Bestimmungen gelten auch Betreffs jedes anderen Verletzten, insbesondere dessen, 
der sich dem Strafverfahren angeschlossen hat, und des von ihm zu seiner Vertretung an- 
genommenen Sachwalters. 
30. Beschwerden über Kostenberechnungen der Staatsanwälte werden vom Ober- 
staatsanwalte und in zweiter Instanz vom Justizministerium erledigt. Letzterem steht auch 
bei Beschwerden über Kostenberechnungen des Oberstaatsanwalts die Entschließung zu. 
Wo einzelne Ansätze besonderer Bescheinigung bedürfen, ist letztere (auch ohne dieß-
	        
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