Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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fallsige Beschwerde des Zahlungspflichtigen) vom Oberstaatsanwalte, beziehendlich vom 
Justizministerium zu prüfen. 
Die staatsanwaltschaftlichen Kosten, zu deren Bezahlung der Angeschuldigte 
oder eine dritte Person verpflichtet ist, sind vom Gerichte mit einzuziehen. 
An Gebühren für die staatsanwaltschaftlichen Handlungen werden folgende 
Ansätze bestimmt: 
831. 
832. 
Nr. 
1 
  
Stellung des Antrags auf Untersuchung oder unmittelbare Vorladung 
15 Ngr. bis 
In diesem Ansatze sind die Gebühren für die gerichtspolizeilichen 
Erörterungen des Staatsanwalts mit begriffen. Auch ist nach dem- 
selben der Antrag auf Fortstellung einer nach SIV. der Publications= 
verordnung der Staatsanwaltschaft vorgelegten Untersuchung anzu- 
setzen. 
Die Arbeiten der Staatsanwaltschaft während der Voruntersuchung 
1 Thlr. bis 
In einer Untersuchung bei dem Einzelrichter passirt die Hälfte der 
Ansätze unter Nr. 1 und 2. 
Die Arbeiten während des Anklageverfahrtenss 2 Thlr. bis 
Dieselben Betreffs der Vorbereitung der Hauptverhandlung 2 Thlr. bis 
Abwartung eines Termins bei dem Einzelrichter 1 Thlr. bis 
Dieser Ansatz passtrt neben den Ansätzen unter 1 und 2. 
eines Termins bei dem Bezirksgerichte (außer der Hauptverhandlung) 
1 Thlr. bis 
einer Hauptverhandluig 3 Thlr. bis 
eines Termins bei dem Oberappellationsgerichte 3 Thlr. bis 
Anmerkung zu Nr. 5 a, b, c, d. Diese Ansätze begreifen sämmtliche Arbeiten 
und Geschäfte der Staatsanwaltschaft bei den gedachten Terminen in sich. 
In besonders schwierigen Fällen, sowie, wenn die Anklage gegen 
mehrere Angeschuldigte gerichtet ist, können die Ansätze unter 3, 4, 
5 à, b, c, d angemessen, jedoch nicht über das Dopxpelte, erhöht 
werden. Dauert in den Fällen unter 5 die Verhandlung länger 
als einen Tag, so kann der obige, resp. erhöhte Ansatz für jeden 
Tag der Verhandlung angesetzt werden. Für Mitwirkung der Staats- 
anwaltschaft bei anderen Sitzungen der gedachten Gerichte findet kein 
Ansatz Statt. 
15 
  
Thlr. 
  
Ngr.
	        
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