Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Nr. Thlr. Ngr. 
6 Einwendung eines Rechtsmittees 10 Ngr. bis? 
Anmerkung. Giebt der Staatsanwalt das Rechtsmittel mündlich zu Pro- 
tocoll, so passirt derselbe Ansatz. 
Schriftliche Ausführung desselbhen 15 Ngr. bis 5— 
Ist in derselben Schrift die Einwendung und Ausführung verbunden, 
so passirt für erstere kein besonderer Ansatz. 
8 Ein schriftlicher Antrag oder eine sonstige schriftliche Erklärung oder Ein- 
gabe bei Gericht, soweit nicht hier die Ansätze unter 1 bis 4, sowie 
unter 6 und 7 Platz ergreifen, insbesondere für einen Antrag auf 
Wiederaufnahme einer Untersuchung oder Erklärung auf einen solchen, 
15 Ngr. bis8— 
Anmerkung. Giebt der Staatsanwalt seine Erklärung 2c. zu Protocoll, so 
daß hierdurch eine schriftliche Eingabe erspart wird, so passirt für die erstere 
10 Ngr. bis 1— 
9 Eine zu den Gerichtsacten vom Staatsanwalte selbst gemachte schriftliche 
Bemerkung oder Erklärung, soweit sie nicht bereits in den Ansätzen 
  
Nr. 2, 3, 4, 5 mit enthalten ite – 5 
10 Abgangsbemerkung bei Schriften, welche Theil ver Untersuchungsacten werden — 1 
11Abwartung eines besonderen Publicationstermins. 15 
12 Beiwohnung der Vollstreckung einer Todesstrase 3 — 
13 Wegen Fortkommen und Auslösung der Bezirksstaatsanwälte gelten vie- 
selben Vorschriften, welche in dieser Beziehung für die Mitglieder der 
Bezirksgerichte ertheilt sind (§ 20 Nr. 46 fg.). 
  
  
Capitel IV. 
Von den Gebühren 2c. der Zeugen und Sachverständigen. 
s 33. Den Zeugen sind die Zeugengebühren und die Entschädigung gehabten Reise- 
aufwandes (vergl. jedoch Art. 41, Abs. 2, Art. 261, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4 der 
Strafproceßordnung in Verbindung mit § 35 dieser Taxordnung) alsbald nach der Ab- 
hörung, auf welche sich der Anspruch bezieht und erfolgten Feststellung auszuzahlen. 
834. Ebenso sind die Sachverständigen, welche ihr Gutachten mündlich erstatten, 
nach ihrer Abhörung und Feststellung ihrer Forderung zu befriedigen (vergl. jedoch Art. 41, 
Abs. 2, Art. 261, Abs. 3, Art. 281, Abs. 4 der Strafproceßordnung in Verbindung 
mit § 35 dieser Tarordnung). 
Wird ein schriftliches sachverständiges Gutachten eingereicht, so sind demselben die Ge-
	        
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