Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Sachverständigen sind im gleichen Falle die ktarmäßigen Gebühren (vergl. Nr. 5, 6, 
7 der Taxordnung) sammt dem etwanigen Reiscaufwande zu gewähren. 
&# 40. Außer den in nachstebender Tarordnung unter 1 — 4 angegebenen Sätzen 
fündet eine weitere Entschädigung der Zeugen nicht Statt. 
& 41. Sachverständige können, außer den Gebühren für das Gutachten und außer 
dem Ersatze des für ihre Untersuchungen und sonst zur Vorbereitung des Gutachtens ersor- 
derlich gewesenen baaren Verlags, unter denselben Voraussetzungen und nach denselben 
Säten, wie die Zeugen, Reisekosten, sowie Entschädigung für Zebrung und Versäumniß 
verlangen. 
Auf die Anmeldung dieser Reisekosten und Entschädigung leiden die Vorschriften der 
§9 33 bis 38 gleichfalls Anwendung. 
#42. Das Gericht kann in Fällen, wo zur Beurtheilung der Gebührenrechnung des 
Sachverständigen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die Feststellung bei der betref- 
fenden oberen Verwaltungsbehörde beantragen. 
Dasselbe gilt, wenn die Berechnung oder Bescheinigung des zur Vorbereitung des 
Gutachtens aufgewendeten baaren Verlags nicht ohne solche Kenntnisse beurtheilt werden 
kann. 
43. In den Fällen, in welchen eine sofortige Auszahlung der Gebühren und Ver- 
läge an den Zeugen und den Sachverständigen nicht stattfindet, kann derselbe die Auszahl- 
ung des Betrags, sobald dieser festgestellt worden ist, verlangen. 
44. Die Bestimmungen der nachstehenden Tarordnung beziehen sich nicht auf die 
Medicinalbeamten und Medicinalcollegien. Vielmehr ist in Ansehung dieser den Be- 
stimmungen der unter dem heutigen Tage erlassenen besonderen Tarordnung nachzugehen. 
45. Den Zeugen und Sachverständigen werden die Gebühren und die Entschädig- 
ung für Reiseaufwand nach folgenden Sätzen gewährt: 
Nr. Thlr. Ngr. 
1|/ Zeugen, welche an ihrem Wohnorte oder an einem von demselben nicht über 
eine halbe Stunde entfernten Orte bei gerichtlichen Verhandlungen zugezo- 
gen oder abgehört werden, können dafür keine Vergütung beanspruchen. 
Ist jedoch ein Zeuge, welcher als Geselle, Handarbeiter oder in ähn- 
licher Stellung seinen Lebensunterhalt verdient, zum Zeugnisse vorgeladen 
worden, so soll ihm auf ausdrückliches Verlangen für jede une Ver- 
säumniß eine Entschädigung von . ...Nq1bts—.3 
bewilligt und dabei die angefangene Stunde für voll berechnet werden. 
  
 
	        
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