Nr.
Staatscasse nur in den von dem Gesetze ausdrücklich angegebenen Fällen verlangen.
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keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, nach Maaßgabe der
Zahl der Gegenstände . .. .. . 5Ngr. bis
Sind zu der Würderung besondere technische oder wissenschaftliche Kennt—
nisse erforderlich, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte und, wenn vor
der Würderung länger dauernde Untersuchungen vorzunehmen gewesen,
neben dem etwaigen baaren Verlage für letztere, bis auf das Dreifache
erhöht werden.
Für schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche
Ausarbeitungen, ausschließlich der Reinschrift. 20 NMgr. bis
Für ausführliche oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche
Arbeiten kann die Vergütung bis auf das Doppelte und, in besonders um-
fänglichen Sachen, bis auf das Dreifache erhöht werden.
Für mündliche Gutactkten 15 Ngr. bis
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Anmerkung zu Nr. 6, 7. Hatte ver Sachverstindige vor der Begutachtung
und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vorzunehmen, so
kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen festzustellenden
Ansatz passiren lassen.
Der Ansatz unter 7 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer
Hauptverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Bestand bierbei
das Gutachten nur in einer Wiederholung oder Crläuterung des bereits
früher abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gutachtens, so kann der
Sachverständige neben dem Ansatze für das Letztere nur die Entschädigung
beanspruchen, welche ihm, wenn er als Zeuge vorgeladen worden wäre,
gebührt haben würde.
Einem Dollmetscher für Beiwohnung eines Verhörs oder einer sonstigen ge-
richtlichen Verhandlung, einschließlich der Führung des Protocolls,
15 Ngr. bis
Dieser Ansatz kann, wenn der Dollmetscher zu einer Hauptverhandlung
oder einem Verhandlungstermine beigezogen wurde, mit Rücksicht auf die
Zeitdauer, bis auf das Doppelte erhöht werden.
Capitel V.
Von den Kosten der Vertheidiger und Sachwalter.
Thlr.
Or
§& 46. Der Vertheidiger kann Erstattung seiner Gebühren und Verläge aus der