Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Nr. 
  
Staatscasse nur in den von dem Gesetze ausdrücklich angegebenen Fällen verlangen. 
( 310 ) 
keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind, nach Maaßgabe der 
Zahl der Gegenstände . .. .. . 5Ngr. bis 
Sind zu der Würderung besondere technische oder wissenschaftliche Kennt— 
nisse erforderlich, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte und, wenn vor 
der Würderung länger dauernde Untersuchungen vorzunehmen gewesen, 
neben dem etwaigen baaren Verlage für letztere, bis auf das Dreifache 
erhöht werden. 
Für schriftliche Gutachten, Uebersetzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche 
Ausarbeitungen, ausschließlich der Reinschrift. 20 NMgr. bis 
Für ausführliche oder schwierige, namentlich eigentlich wissenschaftliche 
Arbeiten kann die Vergütung bis auf das Doppelte und, in besonders um- 
fänglichen Sachen, bis auf das Dreifache erhöht werden. 
Für mündliche Gutactkten 15 Ngr. bis 
— 
Anmerkung zu Nr. 6, 7. Hatte ver Sachverstindige vor der Begutachtung 
und zur Vorbereitung derselben besondere Erörterungen vorzunehmen, so 
kann das Gericht hierfür noch einen, nach seinem Ermessen festzustellenden 
Ansatz passiren lassen. 
Der Ansatz unter 7 gilt auch für die mündliche Begutachtung bei einer 
Hauptverhandlung oder in einem Verhandlungstermine. Bestand bierbei 
das Gutachten nur in einer Wiederholung oder Crläuterung des bereits 
früher abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Gutachtens, so kann der 
Sachverständige neben dem Ansatze für das Letztere nur die Entschädigung 
beanspruchen, welche ihm, wenn er als Zeuge vorgeladen worden wäre, 
gebührt haben würde. 
Einem Dollmetscher für Beiwohnung eines Verhörs oder einer sonstigen ge- 
richtlichen Verhandlung, einschließlich der Führung des Protocolls, 
15 Ngr. bis 
Dieser Ansatz kann, wenn der Dollmetscher zu einer Hauptverhandlung 
oder einem Verhandlungstermine beigezogen wurde, mit Rücksicht auf die 
Zeitdauer, bis auf das Doppelte erhöht werden. 
Capitel V. 
Von den Kosten der Vertheidiger und Sachwalter. 
  
Thlr. 
Or 
  
§& 46. Der Vertheidiger kann Erstattung seiner Gebühren und Verläge aus der
	        
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