Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Diese Fälle sind die der nothwendigen Vertheidigung und die, bezüglich dieser Ver— 
pflichtung der Staatscasse, der nothwendigen Vertheidigung durch die Strafproceßordnung 
gleichgestellten Vertheidigungen. 
8 47. Ueber die nothwendige Vertheidigung in erster Instanz vergl. Art. 38 der 
Strafproceßordnung. 
Die Vertheidigung kann nur in bezirksgerichtlichen Untersuchungen eine nothwendige 
sein. In Untersuchungen, deren Entscheidung dem Einzelrichter zusteht, ist die Vertheidig— 
ung in erster Instanz niemals eine nothwendige und zwar auch dann nicht, wenn der Ein— 
zelrichter in einem Verhandlungstermine nach Art. 364 in Verbindung mit Art. 317 fg. 
der Strafproceßordnung wider den außengebliebenen Angeschuldigten verfährt und erkennt. 
Die Frage, ob die Vertheidigung in erster Instanz eine nothwendige sei, richtet sich 
lediglich nach dem Inhalte des Verweisungserkenntnisses. 
Die nothwendige Vertheidigung beginnt, sobald die Verweisung des Angeklagten zur 
Hauptverhandlung wegen eines Verbrechens erfolgt ist, welches im Höchstbetrage mit einer 
Arbeitshausstrafe in der Dauer von mindestens vier Jahren oder mit Zuchthaus- oder mit 
Todesstrafe bedroht ist. Der Vertheidiger kann daher für eine frühere Thätigkeit, ohne 
Unterschied der Schwere des Verbrechens, Bezahlung seiner Gebühren und Verläge nur 
von dem, welcher ihn bestellt hatte, in keinem Falle aber aus der Staatscasse verlangen. 
Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch in dem Falle, wenn die Verweisung 
wegen eines solchen Verbrechens erst durch das Oberappellationsgericht (vergl. Art. 248 
in Verbindung mit Art. 242, III, 1, 2 der Strafproceßordnung) beschlossen und verfügt 
worden ist. 
& 48. Die Strafproceßordnung hat im Art. 38, Abs. 3 verordnet, daß die Noth- 
wendigkeit dadurch nicht begründet werde, daß nur wegen eines allgemeinen Strafer- 
höhungsgrundes auf eine solche Strafe erkannt werden kann. Es kann daher z. B. deshalb 
allein, weil mehrere Verbrechen gleichzeitig vorliegen, oder das Verbrechen im Rückfalle 
verübt worden und in Folge dessen eine höhere Strafe verwirkt ist, die Vertheidigung 
nicht als nothwendig angesehen werden. Hieraus folgt, daß bei einem einfachen Diebstahle 
(Art. 276 des Strafgesetzbuchs), sowie bei einer dem einfachen Diebstahle gleichgestellten 
Erpressung (Art. 283), Betrügerei (Art. 285, 3) und Unterschlagung, soweit die zuletzt 
gedachten Verbrechen nach Art. 289, 2 zu bestrafen sind, die Vertheivigung eine nothwen- 
dige ist, wenn ein Betrag von mehr als fünfzig Thalern festgestellt worden, — nicht aber 
auch dann, wenn mehrere solche Verbrechen vorliegen und bei allen zusammengenommen, 
nicht aber schon bei einem derselben der Betrag von fünfzig Thalern überstiegen wird. 
Insbesondere vermag die Anwendung der Vorschrift im Art. 299, Abs. 3 des Strafgesetz-
	        
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