Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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sich darstellen, als solche zu betrachten, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes über die 
Verpflichtung der Staatscasse bei einer nothwendigen Vertheidigung sich beziehen. Ins- 
besondere gehören hierher die Einwendung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das bezirks— 
gerichtliche Verweisungserkenntniß, die Thätigkeit des Vertheidigers bei der Vorbereitung 
der Hauptverhandlung und bei der Hauptverhandlung selbst. 
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung in erster Instanz erlischt mit der Bekanntmach— 
ung des bezirksgerichtlichen Enderkenntnisses. 
50. Ausnahmsweise, obschon das Verbrechen, dessen Untersuchung und Bestrafung 
in Frage ist, nicht mit einer Strafe der vorstehend gedachten Höhe bedroht ist, hat das 
Gesetz die Vertheidigung in erster Instanz für eine nothwendige erklärt: 
a) wenn der Angeklagte abwesend ist und das Bezirksgericht dessenungeachtet die 
Hauptverhandlung wider den Abwesenden eröffnet (vergl. Art. 317, Abs. 3, Art. 318, 
Abs. 2 der Strafproceßordnung). Diese Bestimmung leidet jedoch auf den Fall nicht 
Anwendung, wenn der Angeklagte ohne Genehmigung des Gerichts vor dem Schlusse der 
Verhandlung sich entfernt hat; 
b) wenn das Bezirksgericht im Falle der Erkrankung des Angeklagten die Verhand- 
lung auch bei Abwesenheit desselben fortzusetzen, ihm jedoch einen Vertheidiger zu be- 
stellen beschließt (Art. 326 der Strafproceßordnung, Schlußsatz). 
In diesen Fällen erstreckt sich die Verpflichtung der Staatscasse auf die Handlungen 
des Vertheidigers, welche er nach Eröffnung der Hauptverhandlung (a), beziehendlich nach 
seiner Bestellung (b), vorgenommen hat; 
Die Schlußbestimmung des vorigen Paragraphen leidet auch hier Anwendung. 
&51. In zweiter Instanz ist die Vertheidigung eine nothwendige, wenn in erster 
Instanz auf Todes= oder auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt worden ist. 
Die mit der nothwendigen Vertheidigung verbundene Vergünstigung bezüglich der 
Uebertragung der Defensionalien aus der Staatscasse hat das Gesetz den Vertheidigern 
auch für die zweite Instanz dann eingeräumt, wenn sie in Fällen gewählt worden sind und 
auftreten, in welchen der Angeschuldigte in dem Erkenntnisse erster Instanz, gleichviel, 
ob es von dem Bezirksgerichte oder dem Einzelrichter ertheilt worden ist, 
zu einer zeitlichen Zuchthaus= oder einer vierjährigen oder noch längeren Arbeitshaus- 
strafe verurtheilt worden ist. 
Die Vergünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf die Fälle, in denen der Angeklagte 
durch ein Erkenntniß des Einzelrichters zu einer geringeren Strafe verurtheilt, hiergegen 
aber von dem Staatsanwalte oder dem Privatankläger Einspruch mit dem Antrage auf 
Zuerkennung einer Strafe der gedachten Höhe eingewendet worden ist.
	        
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