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Nicht minder ist durch obige Bestimmungen an den Vorschriften im Art. 409, Abs. 3
der Strafproceßordnung nichts geändert worden.
8 57. Die Verpflichtung der Staatscasse ist dagegen davon nicht abhängig, ob der
Vertheidiger von dem Angeklagten selbst oder von denen, welche ihn wegen Unmündigkeit 2c.
oder wegen Abwesenheit zu vertreten befugt sind, oder ob er in Folge dieffallsigen
Wunsches des Angeklagten oder ohne solchen von dem Gerichte bestellt worden ist.
58 t der Angeklagte in einem Falle, in welchem die mehrerwähnte Verpflicht-
ung der Staatscasse eintritt, mehrerer Vertheidiger sich bedient (Art. 41, Abs. 1), so
haben die letzteren sich unter sich zu einigen und hierüber dem Gerichte Anzeige zu machen,
bei welchem von ihnen bezüglich seiner Defensionalien diese Verpflichtung der Staatscasse
eintreten soll.
659. Ist in der Untersuchung ein Vertheidiger aufgetreten, welcher nach den obigen
Bestimmungen die Erstattung seiner Defensionalien aus der Staatscasse beanspruchen kann,
so hat ihn das Gericht nach dem Schlusse der Untersuchung, dafern und soweit er bis da-
hin nicht bereits seine Gebühren und Verläge zu den Acten berechnet hat, aufzufordern,
die Berechnung derselben zu den Acten einzureichen. (Vergl. jedoch § 64, § 65).
Bei späteren Arbeiten des Vertheidigers, bezüglich deren die Verpflichtung der
Staatscasse eintritt, kann das Gericht bei einem passenden Abschnitte eine gleiche Auffor-
derung an denselben erlassen.
(60. Der Vertheidiger hat hierauf die Berechnung binnen einer zehntägigen, von
Behändigung obiger Bekanntmachung zu berechnenden Frist zu den Acten einzureichen.
Das Gericht kann auf ein innerhalb dieser Frist bei ihm gestelltes Gesuch die Frist
angemessen verlängern, wenn solches durch die Umfänglichkeit der Berechnung oder andere
Umstände, insbesondere die Unthunlichkeit, die Gerichtsacten dem Vertheiviger beantragter-
maaßen zur Anfertigung der Berechnung vorzulegen, gerechtfertigt ist.
61. Die Verabsäumung dieser Frist zieht den Verlust des Anspruchs auf Er-
stattung der Kosten, einschließlich der Verläge, aus der Staatscasse, soweit ein solcher vor-
handen war, nach sich.
62. Der Verlust erstreckt sich nicht auf bereits früher zu den Acten berechnete
Gebühren und Verläge. Die Wiederaufnahme derselben in die Berechnung ist daher auch
nicht erforderlich.
63. Die Vorschriften der 66 59 bis 62 leiden auch auf die Extrajudicialien An-
wendung, zu deren Erstattung die Staatsanwaltschaft nach Art. 411 in Verbindung
mit Art. 410 der Strafproceßordnung verurtheilt worden ist.
64. Insoweit nach den obigen Bestimmungen der Vertheidiger die Restitution sei-
ner Kosten aus der Staatscasse für schriftliche Eingaben verlangen kann, durch welche um
Wiederaufnahme des Verfahrens (§+ 53) oder um Begnadigung (§ 52) nachgesucht,
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