Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(C  315  )

Nicht  minder  ist  durch  obige  Bestimmungen  an  den  Vorschriften  im  Art.  409,  Abs.  3
der  Strafproceßordnung  nichts  geändert  worden.

8  57.  Die  Verpflichtung  der  Staatscasse  ist  dagegen  davon  nicht  abhängig,  ob  der
Vertheidiger  von  dem  Angeklagten  selbst  oder  von  denen,  welche  ihn  wegen  Unmündigkeit  2c.
oder  wegen  Abwesenheit  zu  vertreten  befugt  sind,  oder  ob  er  in  Folge  dieffallsigen
Wunsches  des  Angeklagten  oder  ohne  solchen  von  dem  Gerichte  bestellt  worden  ist.

58  t  der  Angeklagte  in  einem  Falle,  in  welchem  die  mehrerwähnte  Verpflichtung
  der  Staatscasse  eintritt,  mehrerer  Vertheidiger  sich  bedient  (Art.  41,  Abs.  1),  so
haben  die  letzteren  sich  unter  sich  zu  einigen  und  hierüber  dem  Gerichte  Anzeige  zu  machen,
bei  welchem  von  ihnen  bezüglich  seiner  Defensionalien  diese  Verpflichtung  der  Staatscasse
eintreten  soll.

659.  Ist  in  der  Untersuchung  ein  Vertheidiger  aufgetreten,  welcher  nach  den  obigen
Bestimmungen  die  Erstattung  seiner  Defensionalien  aus  der  Staatscasse  beanspruchen  kann,
so  hat  ihn  das  Gericht  nach  dem  Schlusse  der  Untersuchung,  dafern  und  soweit  er  bis  dahin
  nicht  bereits  seine  Gebühren  und  Verläge  zu  den  Acten  berechnet  hat,  aufzufordern,
die  Berechnung  derselben  zu  den  Acten  einzureichen.  (Vergl.  jedoch  §  64,  §  65).

Bei  späteren  Arbeiten  des  Vertheidigers,  bezüglich  deren  die  Verpflichtung  der
Staatscasse  eintritt,  kann  das  Gericht  bei  einem  passenden  Abschnitte  eine  gleiche  Aufforderung
  an  denselben  erlassen.

(60.  Der  Vertheidiger  hat  hierauf  die  Berechnung  binnen  einer  zehntägigen,  von
Behändigung  obiger  Bekanntmachung  zu  berechnenden  Frist  zu  den  Acten  einzureichen.

Das  Gericht  kann  auf  ein  innerhalb  dieser  Frist  bei  ihm  gestelltes  Gesuch  die  Frist
angemessen  verlängern,  wenn  solches  durch  die  Umfänglichkeit  der  Berechnung  oder  andere
Umstände,  insbesondere  die  Unthunlichkeit,  die  Gerichtsacten  dem  Vertheiviger  beantragtermaaßen
  zur  Anfertigung  der  Berechnung  vorzulegen,  gerechtfertigt  ist.

61.  Die  Verabsäumung  dieser  Frist  zieht  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Erstattung
  der  Kosten,  einschließlich  der  Verläge,  aus  der  Staatscasse,  soweit  ein  solcher  vorhanden
  war,  nach  sich.

62.  Der  Verlust  erstreckt  sich  nicht  auf  bereits  früher  zu  den  Acten  berechnete
Gebühren  und  Verläge.  Die  Wiederaufnahme  derselben  in  die  Berechnung  ist  daher  auch
nicht  erforderlich.

63.  Die  Vorschriften  der  66  59  bis  62  leiden  auch  auf  die  Extrajudicialien  Anwendung,
  zu  deren  Erstattung  die  Staatsanwaltschaft  nach  Art.  411  in  Verbindung
mit  Art.  410  der  Strafproceßordnung  verurtheilt  worden  ist.

64.  Insoweit  nach  den  obigen  Bestimmungen  der  Vertheidiger  die  Restitution  seiner
  Kosten  aus  der  Staatscasse  für  schriftliche  Eingaben  verlangen  kann,  durch  welche  um
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (§+  53)  oder  um  Begnadigung  (§  52)  nachgesucht,

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