Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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oder irgend ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Verfügung, insbesondere eine Berufung 
oder eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Einspruch eingewendet, ausgeführt oder widerlegt 
wird, hat der Vertheidiger diese Kosten bei Verlust des Anspruchs auf Erstattung aus der 
Staatscasse in der gedachten Eingabe selbst mit anzusetzen. 
65. Ausgenommen von der Bestimmung des § 59 sind ferner die Kosten des Ver- 
theidigers, welcher in einem Verhandlungstermine bei dem Oberappellationsgerichte oder in 
einem Verhandlungstermine bei dem Bezirksgerichte aufgetreten ist. 
Die Berechnung dieser Kosten ist bei Verlust des Anspruchs auf Ersatz aus der Staats- 
casse längstens binnen zehn Tagen nach dem Tage des Termins bei dem Gerichte, vor 
welchem der Termin stattgefunden hat, einzureichen und von Letzterem nach erfolgter 
Feststellung (§ 70) dem Untersuchungsgerichte mit zu übersenden. 
66. Die Vorschriften der §§ 59 bis mit 65 leiden auf alle Gebühren und Ver- 
läge Anwendung, ohne Unterschied, ob sie aus den öffentlichen Acten zu ersehen sind 
oder nicht. 
Es kann jedoch die Bescheinigung der aus den öffentlichen Acten nicht zu beurtheilen- 
den Kosten, sowohl in Betreff ihres Aufwandes überhaupt, als ihres Betrags insbesondere, 
nachgebracht werden. Dem Gerichte bleibt dabei unbenommen, die Beibringung der Be- 
scheinigung binnen einer angemessenen Frist, bei Verlust des Anspruchs an die Staatscasse, 
dem Vertheidiger aufzugeben. « 
§ 67. Die Gebühren und die Verläge sind besonders zu berechnen und, soweit sie 
nicht aus den öffentlichen Acten sich ergeben, auf Verlangen durch die Privatacten oder 
ordentlich geführte Sportelbücher nachzuweisen. 
Der Betrag der baaren Verläge bedarf jedoch keines besonderen Nachweises, wenn 
solcher aus einem Gesetze oder aus der Natur der Sache von selbst hervorgeht, oder mit 
bekannten laufenden Preisen übereinstimmt. 
68. Sosviel insbesondere den Verlag an Reisekosten anlangt, so kann der Verthei- 
diger sich bei Entfernungen des Bestimmungsorts von mehr als 3 Meilen der Ertrapost 
bedienen und die hierfür gewöhnlichen Extrapostansätze, bei geringeren Entfernungen aber 
nur den wirklich bestrittenen Verlag für das Fortkommen zu Pferd oder zu Wagen 
berechnen. 
Besteht jedoch eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung, so ist, dafern es mit Rücksicht 
auf die Zeit des Abgangs des Zugs oder der Post und die Dringlichkeit der Expedition 
geschehen kann, dieselbe zu benutzen und passirt nur der hierfür zu bestreitende Aufwand 
und zwar bei Eisenbahnen der Ansatz für die zweite Classe.
	        
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