Nr.
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Uebernahme der Sache. . .. 10 Ngr. bis
Vergl. noch § 7.
Actenlesen, einschließlich der Anfertigung von Auszügen aus den Acten, für
je 50 Blatt. ...
Vergl. noch 8 74.
Bemerkung. Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Acten findet kein
Ansatz Statt.
Besprechung mit dem Auftraggeber oder im Interesse desselben mit einem
Dritten (außer dem Falle von Nr. 4) 10 Ngr. bis
Vergl. noch § 74.
Auf blose Anfragen und Erkundigungen über den Stand der Sache
ist dieser Ansatz jedoch nicht auszudehnen.
Anmerkung. Für eine Information, welche an einem auswärtigen Orte auf
ausdrückliches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter personlich
eingezogen wird, passirt noch besonders der Ansatz für Reisekosten, jedoch
ohne Anspruch auf Erstattung aus der Staatscasse.
Besprechung mit dem verhafteten Angeklagten. 15 Ngr. bis
Schriften, in welchen um Mittheilung von Acten oder Fertigung von Ab-
schriften gebeten wird, — Vollmachten —.
Anmerkung. Ein Ansatz an Gebühren und Verlägen für eine von dem Ange-
schuldigten ausgestellte, auf die Vertheidigung bezügliche Vollmacht ist unzu-
lässig, wenn letzterer bereits seine Wahl des Vertheidigers zu Protocoll er-
klärt hat.
Schriften, in welchen ein Rechtsmittel eingewendet wird 10 Ngr. bis
Ausführung oder Widerlegung eines Rechtsmittels in einer Schrift 1 5 Ngr. bis
Ist in derselben Schrift die Einwendung und Ausführung verbunden,
so passirt für erstere kein besonderer Ansatz.
Andere Eingaben bei Gericht .. 15 Ngr. bis
Anmerkung. Hierher gehören insbesondere Anträge des Verletzten auf Ein-
von Untersuchungen, Anträge und Erklärungen des Beschädigten, welcher
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat und dessen, welcher Sicherheit be-
stellt hat, — Gesuche um Haftentlassungen, Abolitions= oder Begnadig-
ungsgesuche.
Für Ueberreichungsschreiben ist ein besonderer Gebührenansatz nicht zu-
lässig.
stellung oder Fortstellung der Untersuchung, Anträge auf Wiederaufnahme
Thlr.
Ngr.
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