Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

Nr. 
(319 ) 
Uebernahme der Sache. . .. 10 Ngr. bis 
Vergl. noch § 7. 
Actenlesen, einschließlich der Anfertigung von Auszügen aus den Acten, für 
je 50 Blatt. ... 
Vergl. noch 8 74. 
Bemerkung. Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Acten findet kein 
Ansatz Statt. 
Besprechung mit dem Auftraggeber oder im Interesse desselben mit einem 
Dritten (außer dem Falle von Nr. 4) 10 Ngr. bis 
Vergl. noch § 74. 
Auf blose Anfragen und Erkundigungen über den Stand der Sache 
ist dieser Ansatz jedoch nicht auszudehnen. 
Anmerkung. Für eine Information, welche an einem auswärtigen Orte auf 
ausdrückliches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter personlich 
eingezogen wird, passirt noch besonders der Ansatz für Reisekosten, jedoch 
ohne Anspruch auf Erstattung aus der Staatscasse. 
Besprechung mit dem verhafteten Angeklagten. 15 Ngr. bis 
Schriften, in welchen um Mittheilung von Acten oder Fertigung von Ab- 
schriften gebeten wird, — Vollmachten —. 
Anmerkung. Ein Ansatz an Gebühren und Verlägen für eine von dem Ange- 
schuldigten ausgestellte, auf die Vertheidigung bezügliche Vollmacht ist unzu- 
lässig, wenn letzterer bereits seine Wahl des Vertheidigers zu Protocoll er- 
klärt hat. 
Schriften, in welchen ein Rechtsmittel eingewendet wird 10 Ngr. bis 
Ausführung oder Widerlegung eines Rechtsmittels in einer Schrift 1 5 Ngr. bis 
Ist in derselben Schrift die Einwendung und Ausführung verbunden, 
so passirt für erstere kein besonderer Ansatz. 
Andere Eingaben bei Gericht .. 15 Ngr. bis 
Anmerkung. Hierher gehören insbesondere Anträge des Verletzten auf Ein- 
von Untersuchungen, Anträge und Erklärungen des Beschädigten, welcher 
sich dem Strafverfahren angeschlossen hat und dessen, welcher Sicherheit be- 
stellt hat, — Gesuche um Haftentlassungen, Abolitions= oder Begnadig- 
ungsgesuche. 
Für Ueberreichungsschreiben ist ein besonderer Gebührenansatz nicht zu- 
lässig. 
  
stellung oder Fortstellung der Untersuchung, Anträge auf Wiederaufnahme 
  
Thlr. 
  
Ngr. 
10
	        
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