Zu 1.
(□ 322 )
. 68) Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 1 ten August 1855, die künftige Einrichtung
der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend;
vom 13ten September 1856.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 1 1ten August 1855, die künftige Einrichtung der
Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, wird, soweit sich
dasselbe auf die Rechtspflege bezieht, mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
#1. Vom üisten October jetzigen Jahres an, als an welchem Tage, insoweit dieß
nach Maaßgabe der Verordnung vom 13ten August 1855 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 143) nicht schon früher geschehen, das vorerwähnte Gesetz zu Folge der Ein-
führungsverordnung vom Z3ten gegenwärtigen Monats in Wirksamkeit tritt, sind die bis
dahin anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtssachen, streitige wie nicht streitige, bei den-
jenigen Gerichtsbehörden fortzustellen, welche besage des Eingangsgedachten Gesetzes,
sowie der Verordnung vom 2ten gegenwärtigen Monats, die Bildung der Gerichtsbezirke
des Landes betreffend, von da an für dieselben zuständig werden. Es haben daher die
Betheiligten von dem eben bemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen bei den bis-
herigen Gerichtsbehörden zu thun oblag, bei denjenigen Behörden zu verrichten, vor welche
ihre Sachen künftig gehören, insbesondere auch daselbst die vor den bisherigen Behörden
angefangenen Verfahren zu beendigen und die von den bisherigen Behörden durch Edicta-
lien oder andere Ladungen anberaumten Termine abzuwarten, und zwar alles bei Ver-
meidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in Ladungen oder sonstigen Erlassen der
bisherigen Gerichtsbehörden angedroht worden sind oder unmittelbar kraft der Gesetze
eintreten.
Bürgerliche Rechtssachen, streitige sowohl wie nicht streitige, zu deren Verhandlung ein
Untergericht Auftrag erhalten hat, sind bei derjenigen Gerichtsbehörde fortzustellen, auf
welche im Allgemeinen dessen Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen übergeht. Sie
hat jedoch, wenn sich der ursprüngliche Grund zur Auftragsertheilung erledigt hat und sie
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Competenz der Gerichte nicht selbst für die
Sache zuständig ist, zur vorgesetzten Behörde Bericht zu erstatten, nichtsdestoweniger aber
die Sache bis dahin, wo deren Entschließung eingeht, fortzustellen.
#§ 2. Die Vorschrift im § 1, der zu Folge die Gerichtsbarkeit jeder Art auf den
Staat übergegangen ist, hat auch die freiwillige Gerichtsbarkeit betroffen, welche dem
Pflugkschen Geschlechte und dem Grafen zu Solms-Wildenfels über die von denselben
releoirenden Grundstücke zustand. Sie wird künftig von denjenigen Königlichen Gerichts-
ämtern ausgeübt, in deren Sprengel die fraglichen Grundstücke gelegen sind.