Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Es bleiben jedoch, des Uebergangs der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Staat 
ungeachtet, die bei Lehnen aus dem sub dominium directum fließenden Rechte sowohl dem 
Pflugkschen Geschlechte als auch dem Grafen zu Solms-Wildenfels unvermindert ganz in 
der zeitherigen Maaße. Namentlich kommt daher denselben in Betreff der von ihnen 
relevirenden mit Lehnseigenschaft versehenen Grundstücke zu: 
die Einwilligung zu Veräußerungen und Verpfändungen nach Inhalt § 11 
des Gesetzes vom 6ten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und 
das Hypothekenwesen betreffend, 
die Abnahme des Versprechens der Lehnstreue und des Lehnseides, 
die Bekennung der Lehn und der Mitbelehnschaft, 
die Ausstellung der Lehnsscheine, 
die Ertheilung von Lehnsindulten und die Ausstellung von Bescheinigungen 
darüber, 
die Genehmigung von Lehnsveränderungen und die Bewilligung von Erbver- 
wandlungen, unter Auferlegung des Erbverwandlungscanons, 
ferner, so lange es nicht auf Ertheilung einer richterlichen Entscheidung an- 
kommt, die Entschließung über Lehnsversäumnisse, die Bestrafung oder Pardonirung 
von Lehnsfehlern, die Verfügung über eröffnete Lehne. 
Die von den Afterlehnhöfen des Pflugkschen Geschlechts und des Grafen zu Solms- 
Wildenfels über zu ihrem Wirkungskreise gehörige Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden 
sind den öffentlichen Urkunden beizuzählen, daher insbesondere auch geeignet, den Grund- 
und Hypothekenbehörden bei Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch, sowie bei 
Löschungen im Grund= und Hypothekenbuche zur Unterlage zu dienen. 
3. Inhalts der §§ 2 und 3 hat die Gerichtsbarkeit in Bergsachen aufzuhören 
gehabt und es ist dem zu Folge mittelst Verordnung vom Sten Mai 1856 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 78) die Gerichtsbarkeit in dem vollen Umfange, in welchem sie 
bis dahin in bürgerlichen sowohl streitigen als nicht streitigen Rechtssachen, wie in Straf- 
sachen von den Bergämtern auszuüben war, an die ordentlichen Königlichen Gerichte über- 
wiesen worden. Wenn sich nun gleich hierdurch nach näherer Angabe des § 10 vorge- 
dachter Verordnung die im § 49 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 1835 über privile- 
girte Gerichtsstände und einige damgit zusammenhängende Gegenstände CGesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 75) geordnete ausschließliche Zuständigkeit des Appellations- 
gerichts zu Dresden in den zum Geschäftskreise der Berggerichte gehörig gewesenen Rechts- 
sachen erledigt hat, so ist damit voch nicht zugleich dasjenige aufgehoben, was der eben 
gedachte § 49 in Betreff der Zuziehung von Sachverständigen bei Entscheidungen in 
Bergsachen bestimmt. Es haben daher die Appellationsgerichte (gleich dem Oberappella= 
tionsgerichte) zum Verspruche solcher bürgerlichen Rechtssachen, welche, wenn die Berg- 
1856. 49 
Zu den 96 2 
und 3.
	        
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