Zu 83, b.
Zu 88.
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gerichtsbarkeit noch bestünde, vermöge ihres Gegenstandes zum Geschäftskreise der Berg-
gerichte gehören würden, sowohl dann, wenn sie, die Appellationsgerichte, es selbst für
nöthig erachten, als auch, wenn ein Betheiligter darauf anträgt, einen oder einige Sach-
verständige zuzuziehen, denen aber keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme
zukommt.
Ebenso steht, soweit nach den bürgerlichen Proceßgesetzen dem Richter erster Instanz
gestattet ist, zu seiner besseren Information einen oder mehrere Sachverständige beizuziehen,
ihm, dieß zu thun, auch in Rechtssachen frei, welche, wenn die Berggerichtsbarkeit noch
bestünde, vermöge ihres Gegenstandes zu der Zuständigkeit der Berggerichte gehören würden,
insbesondere auch behufs des Verspruchs derselben.
Endlich findet von Einführung der neuen Gerichtsbehörden an zu Folge § 10 der
mehrerwähnten Verordnung vom Sten Mai 1856 die Versendung der Acten zum Ver-
spruche an den Bergschöppenstuhl zu Freiberg nicht mehr Statt.
& ä4. Bei strafprocessualischen Handlungen gegen Studirende auf der Universität
Leipzig findet der Beisitz eines academischen Deputirten nicht weiter Statt. Doch hat das
Bezirksgericht zu Leipzig, wie das mit demselben verbundene Gerichtsamt, dem Universitäts—
gerichte, wenn ein Strafproceß wider einen Studirenden zu eröffnen ist, von der Einleitung
desselben und der Veranlassung dazu, nicht minder, nach der Beendigung desselben, von
dem Ausgange Mittheilung zu machen. Hält das Universitätsgericht wegen des wider den
Studirenden einzuleitenden Disciplinarverfahrens die Einsicht der Acten für nöthig, so ist
sie ihm, und zwar auch schon vor Beendigung des Strafverfahrens, zu verstatten.
Hiernach treten § 8 des zu Folge Reseripts vom 2Ssten Februar 1829 (Gesetz-
sammlung Seite 85) publicirten Regulativs wegen Verwaltung der academischen Ge-
richtsbarkeit und §# II der Bekanntmachung der Landesregierung vom 1 6ten März 1829
(Gesetzsammlung Seite 89) außer Kraft.
65. Die Bezirksgerichte und Gerichtsämter haben solche Handlungen der Rechts-
pflege, welche, ihrer Beschaffenheit nach oder zu Folge der Verfassung der in der Ober-
lausitz bestehenden beiden Jungfrauenklöster, innerhalb der Mauern dieser Klöster zu expediren
sind, insbesondere auch alle Abhörungen der weiblichen Ordensmitglieder in bürgerlichen
wie in Straf-Sachen, in Gegenwart der Abbatissin oder einer Stellvertreterin oder eines
Stellvertreters derselben vorzunehmen. Es ist daher die Abbatissin oder wer sie zu ver-
treten hat, jedesmal von der beabsichtigten Vornahme solcher Handlungen in Kenntniß zu
setzen. Doch gehen dieselben hierauf vor sich, auch wenn sie selbst oder ihr Stellvertreter
nicht erscheint.
Bei mündlichen Verhandlungen in Strafprocessen ist von der Vorladung der weib-
lichen Ordensmitglieder zu denselben abzusehen. Vielmehr findet an Stelle der Abhörung
bei diesen Verhandlungen nur die Vorlesung der von ihnen gemachten Aussagen Statt.