(325 )
Wenn sich Anlaß zu Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens wider ein weibliches
Ordensmitglied eines der beiden Jungfrauenklöster in der Oberlausitz ergiebt, hat die zur
Einleitung zuständige Gerichtsbehörde noch vor derselben Bericht an das Justizministerium
zu erstatten und hierauf zuvörderst dessen Bescheidung abzuwarten.
6. Von den Gerichtsämtern ist, wenn sie die Genehmigung der höheren Behörde
für die von ihnen beabsichtigte Bestimmung einer Zeitschrift zum Amtsblatte einzuholen
haben, der dießfallsige Bericht nicht an das Bezirksappellationsgericht und an die Kreis-
direction, sondern an die letztere allein zu erstatten. Auf den von der Kreisdirection an
das Ministerium des Innern erstatteten gutachtlichen Vortrag wird dieses sich mit dem
Justizministerium in Einvernehmen setzen und sodann die Entschließung der beiden Mini-
sterien dem betreffenden Gerichtsamte durch die Kreisdirection eröffnet werden.
Uebrigens haben die Gerichtsämter bei den von ihnen zu machenden Vorschlägen
darauf Rücksicht zu nehmen, daß das Bestehen zu vieler verschiedener Amtsblätter neben
einander dem Zwecke derselben Eintrag thun würde und daher nicht zu gestatten ist.
Die Bezirksgerichte sollen sowohl in dem ihnen nach § 5 des Gesetzes zugewiesenen
Geschäftskreise, als auch bei den nach § 18 von ihnen zu erledigenden gerichtsamtlichen
Geschäften stets und ohne daß es erst einer Genehmigungseinholung bedarf, das Amtsblatt
des Gerichtsamtes an demjenigen Orte, wo sie ihren Sitz haben, als Amtsblatt benutzen.
& 7. Die revidirte Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 2 7sten September
1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 177) wird rücksichtlich ihrer Bestimmungen
über das Verhältniß der Amtshauptleute zu den für die Rechtspflege eingesetzten Behörden
erster Instanz dahin theils abgeändert, theils erläutert:
a) § 5 der eben erwähnten Generalinstruction tritt, soweit er nach Erlaß der Ver-
ordnung vom 22 sten März 1845, die Aufsicht der Amtshauptleute auf die Rechtspflege
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 61) noch in Wirksamkeit war, außer Kraft.
b) Die den Amtshauptleuten im § 6 der revidirten Generalinstruction zugewiesene
Aufsicht über die bei den Untergerichten angestellten Personen kommt, wiefern sie sich nicht
schon zum Theil in Folge der Verordnung vom Zten Juli 1848, die Dienstlisten bei den
Königlichen Untergerichten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 145) erledigt
hat, den Amtshauptleuten künftig nur in Betreff der Gerichtsämter, als zugleich für die
Verwaltung eingesetzter Behörden, nicht dagegen auch rücksichtlich der Bezirksgerichte zu.
c) Die im S# 7 der revidirten Generalinstruction vorgeschriebene Revision der Depo-
siten in den Königlichen Untergerichten durch die Amtshauptleute findet künftig nicht mehr
Statt, indem wegen der Aufsicht auf das Depositenwesen bei den Gerichtsbehörden erster
Instanz besondere Anordnung ergehen wird.
d) Die den Amtshauptleuten im § 9 der Generalinstruction zur Pflicht gemachte
Zu 99.
Zu 814.