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Zu 8 19.
Zu 8 19.
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Revision der Gefängnisse bei den Gerichten ihres Bezirks findet auch ferner in Betracht der
Arresthäuser der Gerichtsämter Statt.
Nicht minder ist, soviel die Arresthäuser der Bezirksgerichte anlangt, den Amtshaupt-
leuten der Eintritt in diejenigen Zellen gestattet, in welchen Personen detinirt werden, die
in polizeilicher Untersuchung sich befinden oder eine Polizeistrafe verbüßen.
Durch diese Bestimmung wird an dem Befugnisse der Amtshauptleute nichts geändert,
aus allgemein polizeilichen Gründen z. B. bei ausgebrochenen Epidemieen, in die Arrest-
häuser der Bezirksgerichte einzutreten und von den bezüglichen dasigen Einrichtungen sich
zu unterrichten.
In den Fällen des Absatz 2, 3 ist jevoch der Bezirksgerichtsdirector oder dessen Stell-
vertreter durch den Amtshauptmann zuvor von dem Vorhaben desselben in Kenntniß zu
setzen und steht es dem Bezirksgerichtsdirector oder dessen Stellvertreter frei, bei der Be-
augenscheinigung durch den Amtshauptmann gegenwärtig zu sein.
Wahrnehmungen über etwa befundene Mängel hat der Amtshauptmann dem Bezirks-
gerichtsdirector oder dessen Stellvertreter mitzutheilen.
& 8. Vom Justizministerium wird besonders angeordnet, durch welche Mitglieder
des Bezirksgerichts die demselben zustehenden gerichtsamtlichen Geschäfte der Rechtspflege
zu besorgen sind.
9. Das Königliche Spruchcollegium wird hiermit aufgehoben, dergestalt, daß
dessen Amtswirksamkeit sich mit dem 30 sten gegenwärtigen Monats erledigt.
Es hat demnach die Acten sowohl in bürgerlichen als in Straf-Sachen, in welchen bis
dahin ein Erkenntniß noch nicht abgefaßt ist, unversprochen an diejenigen Gerichte abzu-
senden, an welche sie künftig gehören.
Das Archiv des Königlichen Sprucheollegiums bleibt mit dem Archive der Juristen-
facultät zu Leipzig vereinigt. Letztere hat daher künftig auf Erfordern, wo es zulässig,
Auskunft und Abschriften aus den Acten des Königlichen Spruchcollegiums zu ertheilen.
10. Die Bezirksgerichte und die Gerichtsämter sind rücksichtlich der Gebühren für
die von ihnen in den größeren bürgerlichen Rechtssachen (in causis arduis) abgefaßten
Entscheidungen auf die dießfallsigen Sätze der unter dem 26sten November 1840 bekannt
gemachten Tarordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 373) nicht beschränkt, haben
vielmehr jedesmal die Tare nach Maaßgabe der Größe des Streitgegenstandes, der Ver-
wickelung und Schwierigkeit der Sache, sowie der Umfänglichkeit der Acten zu bestimmen.
11. Die dem Handelsstande angehörigen Beisitzer des zeitherigen Handelsgerichts
fungiren in gleicher Eigenschaft bei der das Handelsgericht bildenden Abtheilung des Be-
zirksgerichts, werden jedoch durch den Vorstand des letzteren für dieses ihr Amt nach
Maaßgabe der Verordnung vom 2ten November 1837, die Verpflichtungen der Civil-