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staatsdiener und anderer in öffentlichen Functionen stehenden Personen betreffend, (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 97) von neuem in Pflicht genommen.
Tritt die Erledigung einer der Stellen der aus dem Handelsstande genommenen Bei-
sitzer ein, so geschieht die Wiederbesetzung derselben durch das Justizministerium, welches
vorher von dem Handelsstande der Stadt Leipzig und beziehendlich den dasigen Buchhänd-
lern den Vorschlag dreier vorzugsweise zu dem Amte geeigneten Personen zu erfordern
sich vorbehält.
Das Handelsgericht giebt diejenigen Streitsachen, in denen es nicht selbst entscheidet,
zum Verspruch an das Bezirksgericht ab. Auch in diesem Falle ist der dritte Absatz des
19 des Gesetzes maaßgebend.
Die Bestimmung im § 10 gegenwärtiger Verordnung gilt auch für die Entscheidungen
des Handelsgerichts.
Dresden, am 13ten September 1856.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Zschinskv. Manitius.
69) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Leipziger Krankencasse;
vom löten September 1856.
D. Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
Statuten der Leipziger Krankencasse die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung
ertheilt, daß die darin enthaltenen Bestimmungen von Allen, die es angeht, genau
beobachtet werden sollen.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Bestätigungsdeeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 15ten September 1856.
Ministerium des Innern.
S Frhr. v. Beust.
Wießner.
1856. 50