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13. Der Gerichtsstand ist auch in den Schönburgischen Receßherrschaften nach den
in der Strafproceßordnung Art. 48 bis mit 52 enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen.
14. Sind gegen Jemanden mehrere Verbrechen angezeigt, welche nach den Be-
stimmungen der Art. 48 bis mit 52 der Strafproceßordnung zur Zuständigkeit verschie-
dener receßherrschaftlicher Gerichte gehören, so bewendet es hinsichtlich der Frage, ob von
einem oder von mehreren dieser Gerichte, und von welchen, deshalb mit der Untersuchung
zu verfahren ist, bei den zeitherigen in 96 5 und 6 der Verordnung vom 7ten Februar
1820 und den darauf bezüglichen neueren Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Vor-
schriften.
15. Sind gegen Jemanden mehrere Verbrechen angezeigt, von denen eines oder
einige nach den Bestimmungen der vorgedachten Artikel der Strafproceßordnung vor ein
receßherrschaftliches, die anderen aber vor ein Königliches Gericht gehören würden, so ist die
Untersuchung, wenn das letzte nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung zur be-
zirksgerichtlichen Competenz gehörige Verbrechen unter der Gerichtsbarkeit eines receßherr-
schaftlichen Gerichts begangen ist, von diesem wegen der sämmtlichen vorliegenden Ver-
brechen in solcher Weise zu führen, als ob dieselben insgesammt und jedes für sich vor ein
receßherrschaftliches Gericht gehörten. (Vergl. insbesondere 6§ 5, 12, 14 dieser Ver-
ordnung).
16. Ist jedoch in dem im vorigen Paragraphen erwähnten Falle das letzte zur be-
zirksgerichtlichen Competenz gehörige Verbrechen unter der Gerichtsbarkeit eines Königlichen
Gerichts verübt, so treten wegen der sämmtlichen vorliegenden Verbrechen die Vorschriften
der Strafproceßordnung in ihrem vollen Umfange ein und es findet demzufolge dann auch
das in Art. 53 und 54 der Staatsanwaltschaft eingeräumte Wahlrecht, jedoch mit der
Beschränkung auf die in Frage kommenden Königlichen Gerichte, Statt.
& 17. Bei dem Zusammentreffen von Verbrechen, welche nach den Bestimmungen der
Strafproceßordnung vor den Einzelrichter gehören, entscheidet auch hinsichtlich der Compe-
tenz zwischen receßherrschaftlichen und Königlichen Gerichten die Prävention in der im Art. 57
der Strafproceßordnung bestimmten Maaße und mit der daselbst bestimmten Wirkung.
§ 1 Sind bei denjenigen Verbrechen, welche ein nach 6§ 15, 16 und 17 vor ein
Königliches oder resp. ein receßherrschaftliches Gericht gestellter Verbrecher in dem ande-
ren dieser beiden Landestheile verübt hat, Personen als Miturheber betheiligt, welche an
dem über die Competenz entscheidenden Verbrechen (nach §# 15, 16 an dem letzten, nach
§ 17 an demjenigen, welches zur Prävention Veranlassung gegeben hat,) nicht Theil ge-
nommen haben, so ist wegen der Untersuchungsführung gegen diese Complicen Bericht an
das Justizministerium zu erstatten und dessen Entschließung zu erwarten.
Dagegen gebören Gehülfen und Begünstiger der sämmtlichen nach §6 15, 16 und
17 von einem und demselben Gerichte zu untersuchenden Verbrechen vor dasselbe Gericht.