Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Unser Justizministerium ist mit der Entscheidung von Competenzstreitigkeiten zwischen 
Königlichen und receßherrschaftlichen Gerichten, sowie von sonstigen Zweifeln, die sich etwa 
über die Anwendung der gegenwärtigen Verordnung, welche mit dem 1sten October dieses 
Jahres in Kraft tritt, ergeben, beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, den 15ten September 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard von Rabenhorst. 
Johann Heinrich August Behr. 
Johann Paul von Falkenstein. 
. 71) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Schandau; 
vom Sten August 1856. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern 
die von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten zu Schandau beschlossene Errichtung 
einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für Schandau und die Umgegend, 
welche nach der am Ende dieses Jahres erfolgenden Auflösung der Sparcassenanstalt für 
den Amtsbezirk Hohnstein vom Jahre 1857 an in Kraft treten soll, genehmigt und der 
dafür entworfenen Sparcassenordnung unter Bewilligung der in 9§ 12, 13, 22 und 23 
beanspruchten Rechtsvergünstigungen Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den 
darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
  
  
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den Sten August 1856. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
	        
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