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5) Mißbrauch der Militärgewalt im Friedensstande (§ 142), jedoch nur, wenn
das verübte gemeine Verbrechen ebenfalls zur untergerichtlichen Entscheidungs-
zuständigkeit gehört; — eigenmächtige Aneignung von Lebensbedürfnissen
(* 144); — Marodiren (§ 145); — Verbrechen der §§# 144 und 145
gedachten Art unter den im § 146 erwähnten erschwerenden Umständen; —
unerlaubte Beute (6 148); — Plünderung ohne erschwerende Umstände
(* 149); — Erpressung nach § 152, jedoch nur in dem Falle unter 2 und
auch nur dann, wenn der Werthsbetrag zehn Thaler nicht übersteigt; — Zer-
störungen aus Unbedachtsamkeit nach § 155, mit Ausschluß des daselbst aus-
gehobenen schwereren Falles; — Begehung und Zulassung solcher Verbrechen
durch Obere, Wachen r2c. (§ 156), unter gleicher Beschränkung;
6) Trunkenheit außer Dienst (+ 158 verb. 160); — Trunkenheit im Dienste
(§& 159); — Beschädigung rc. und unerlaubte Veräußerung von Ausrüstungs-
gegenständen nach § 161; — leichtsinniges Schuldenmachen (§ 163); —
verbotswidrige Vereine und Versammlungen (§X 164); — Verletzung pflicht-
mäßiger Verschwiegenheit (I 165); — falsche Meldungen und Aussagen
(§ 167), mit Ausschluß jedoch des im Schlußsatze bemerkten Falles; —
Abweichung von Instructionen (IJ 168), mit Beschränkung auf den Friedens-
stand; — Verehelichung ohne Genehmigung (CS 169); — vernachlässigte
Aufsicht über Niedere (I 170); — Vergehen im Wachdienste nach 6& 171,
172, 174 und 175; — eigenmächtiges Abgehen vom Posten (§ 173),
mit Beschränkung auf den Friedensstand; — Pflichtvernachlässigung in Bezug
auf Verhaftungen nach 6 176;
7) Diebstahl 2c. an Kameraden, oder militärischem Eigenthume nach 9§9 183, 186
und 187 bei einem Werthsbetrage bis zu zehn Thalern; — Partirerei
(§ 188), wenn solche als selbstständiges Verbrechen zu behandeln, jedoch nur,
insofern der volle Werth der Sache bezahlt worden oder, entgegengesetzten
Falls, der Werthsbetrag der Sache zehn Thaler nicht übersteigt; — Entwendun-
gen und Betrug gegen Militärpersonen oder in Angelegenheiten des Dienstes,
bei nicht zu ermittelnder Schätzung des. Betrags, nach § 189.
Die Bestimmung im Art. 44, wornach die Zuständigkeit des Civileinzelrichters dadurch
nicht ausgeschlossen wird, daß gleichzeitig mehrere Verbrechen der hier fraglichen Art wider
den Angeschuldigten angezeigt sind und, daß insonderheit mehrere Eigenthumsverbrechen
zur Anzeige gelangen, von denen keines den Betrag von zehn Thalern übersteigt, findet
auch Anwendung auf die Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte bezüglich vder
unter A und B gedachten Verbrechen.
Ebensowenig wird diese Zuständigkeit dadurch ausgeschlossen, daß die Strafe des Ver-