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brechens aus einem oder dem anderen der im Militärstrafgesetzbuche 88 48, 50, 57 und
60 aufgeführten Gründe oder wegen Rückfalls zu erhöhen ist, sofern nicht, den letzteren
Erschwerungsgrund anlangend, die vorstehenden Bestimmungen unter B — wiie in Betreff
der Desertion — entgegenstehen.
5. Alle Verbrechen, welche nicht unter die Bestimmungen des vorstehenden Para-
graphen fallen, gehören zur erstinstanzlichen Entscheidungscompetenz des Oberkriegsgerichts.
Von letzterem sind auch alle diejenigen, nach Maaßgabe des vorigen Paragraphen an
sich zur Entscheidungszuständigkeit der unteren Kriegsgerichte gehörigen Strafrechtsfälle in
erster Instanz zu entscheiden, bei welchen gegen eine Person vom Offiziersstande oder Range
Festungsarrest oder Cassation in Frage kommt.
6s 6. Kommen wider denselben Angeschuldigten Verbrechen zur Anzeige, welche zur
Entscheidungszuständigkeit theils des unteren Kriegsgerichts, theils des Oberkriegsgerichts
gehören, so steht die Entscheidung über alle vorliegenden Verbrechen dem Oberkriegsge-
richte zu.
& 7. Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter oder Ge-
hülfen sich betbeiligt (Theilnehmer), bei denen nach den Bestimmungen in §# 4 und 5,
rücksichtlich eines oder einiger Theilnehmer die Entscheidungszuständigkeit des unteren Kriegs-
gerichts, rücksichtlich eines oder mehrerer aber diejenige des Oberkriegsgerichts begründet
sein würde, so ist das Oberkriegsgericht rücksichtlich aller Theilnehmer zur Entscheidung zu-
ständig.
K8. Die Vertheidigung, hinsichtlich welcher es theils in Beziehung auf deren
Zulässigkeit überhaupt, theils bezüglich der Form derselben bei dem Bisherigen bewendet,
ist eine nothwendige, wenn ein gemeines Verbrechen in Frage steht, welches durch die
Strafgesetze im Höchstbetrage mit vierjähriger Arbeitshaus= oder mit Zuchthaus= oder mit
Todesstrafe bedroht ist.
Diese Bestimmung ist auch auf solche Fälle zu erstrecken, wo das Verbrechen, obschon
unter den in dem Militärstrafgesetzbuche aufgeführten mit enthalten, doch unter den vor-
liegenden besonderen Umständen entweder überhaupt — wie nach § 185 — oder doch
bezüglich der zunächst und an sich ausfallenden Hauptstrafe, und mithin abgesehen von
militärgesetzlichen Erhöhungs= oder Erschwerungsgründen — wie nach § 57 #g. — nach
den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuchs zu beurtheilen ist.
Ist in dem Erkenntnisse erster Instanz auf mindestens vierjährige Arbeitshaus= oder
auf Zuchthausstrafe erkannt worden, so kann der Angeschuldigte, wenn er dagegen ein
Rechtsmittel einzuwenden erklärt, auch die Beiordnung eines Vertheidigers vom Unter-
suchungsgerichte verlangen.