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6) Deeret
W
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Grünhainichen;
vom 16ten Januar 1856.
Wan Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2sc. 2c. 4c.
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern die Errichtung einer zur Benutzung der Bewohner von Grünhainichen
und Borstendorf bestimmten und von der Gemeinde Grünhainichen zu vertretenden Spar-
casse an dem nurgenannten Orte genehmigt und dem für dieselbe entworfenen Regulative
unter Bewilligung der in 66 12, 14, 15 und 16 enthaltenen Rechtsvergünstigungen die
nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieses
Regulativs allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt und von Uns, unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels, eigenhändig
vollzogen worden.
Dresden, den 1 öten Januar 1856.
Johann.
Dr. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ
für die im Dorfe Grünhainichen zu errichtende Sparcassenanstalt.
2c. 2c.
& 12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des
zur Rückzahlung producirten Einlage= und QOuittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt
worden ist, unweigerlich an den Ueberbringer des gedachten Buchs; die Casse ist daher für
den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthü-
mer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
vc. 2c.
14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kom-
men, so ist die Deputation und von dieser der Gemeinderath sofort davon in Kenntniß zu
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