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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
16t Stück vom Jahre 1856.
73) Verordnung,
die nachstehende Gebührentare für Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten
und Hebammen bei gerichtlich medicinischen und medicinal-polizeilichen
Verrichtungen betreffend;
vom öten September 1856.
Nachdem sich, beziehendlich mit Rücksicht auf die, durch Allerhöchste Verordnung vom
13ten August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1855, Seite 319) publicirte
Strafproceßordnung, die Feststellung einer neuen Gebührentaxe für Aerzte, Wund-
ärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen bei gerichtlich-medieini-
schen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen nothwendig gemacht hat, und
die auf dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1854 versammelt gewesenen Stände
in der ständischen Schrift vom 2 Ssten December 185 4 (Acten des außerordentlichen Land-
tags vom Jahre 1854, Abtheilung l, Band III, Seite 301 fg.) die Regierung ermäch-
tigt haben, auch in der vorberegten Beziehung eine provisorische Taxordnung zu erlassen,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung die gedachte Gebührentare im Nachstehenden zur
öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich Folgendes verordnet:
1. Die neuen Tarbestimmungen treten mit dem 1 sten Oekober 1856 in Kraft und
sind von diesem Tage an die Tarbestimmungen der, durch das Mandat vom 1 9##n Februar
1816 eingeführten und durch Verordnung vom 30sten November 1840 (Gesetz= und
Verordnungsblatt von 1840, Seite 420) unter A. nach der Münzverfassung des Vier-
zehnthalerfußes festgestellten Gebührentare für Aerzte und Wundärzte bei medicinisch-ge-
richtlichen Handlungen außer Wirksamkeit gesetzt.
Die bis zum 1 sten October 1856 verdienten Gebühren und erwachsenen Verläge sind,
ohne Unterschied der Zeit, zu welcher sie liquidirt worden, nach der bisherigen Taxe und
den erläuternden Vorschriften dazu in Ansatz zu bringen.
1856. 54