Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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struction von 1836, der zu Folge den genannten Veterinärpolizeibeamten eintretenden Falls 
eine Auslösung von Einem Thaler für jeden Tag, ohne Unterschied, ob die Abwesenheit 
nur einen oder mehrere Tage dauert, und an Meilengebühr für das Fortkommen 20 Mgr. 
pro Meile zu gewähren sein soll. 
Es leiden jedoch auf das thierärztliche Personal die vorstehenden Bestimmungen unter 
Nr. 2 und Nr. 3 a bis mit h, mit der alleinigen Modification, daß an Stelle der in 
lit. 4 und g genannten Kreisdirectionen die Commission für das Veterinärwesen (cfr. 
Verordnung, die Errichtung einer Commission für das Veterinärwesen betreffend, vom 
1 Aten Juni 1856, Gesetz= und Verordnungsblatt von 1856, Seite 129) einzutreten 
hat, ingleichen die Bestimmungen von Nr. 77 der nachstehenden Gebührentare ebenfalls 
Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 6ten September 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Lehmann. 
Gebührentare 
für 
Aerzte, Wundärzte, Chemiker, Pharmaceuten und Hebammen 
bei 
gerichtlich -medicinischen und medicinal-polizeilichen Verrichtungen. 
  
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Durch die nachstehenden Tarbestimmungen wird in den Obliegenheiten frrirter 
Bezirks= und Gerichtsärzte, Gerichtswundärzte, Apothekenrevisoren und anderer Medieinal- 
personen, welche gerichts= und polizeiärztliche Handlungen unentgeldlich zu verrichten ha-
	        
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