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Anmerkung. Dieser Ansatz gilt nur für Aerzte, welche nicht bei den Recrutirungs-Commis-
sionen zugezogen, sondern außer der Recrutirungszeit mit dieser Untersuchung beauftragt werden.
Die Gebühren, Diäten und Reisekosten, welche den während der Dauer einer Recrutirung zu
Untersuchung der Tüchtigkeit der zur Gestellung gekommenen Militärpflichtigen zugezogenen Eivilärz=
ten zu gewähren sind, beruhen auf besonderer Anordnung, auf selbige findet daher der obige Gebüh--
renansatz keine Anwendung.
11) Für die Untersuchung blinder und taubstummer oder für blind und taubstumm
gehaltener Personen mit Einschluß der mündlichen Anzeige zu den Acten
15 Ngr. bis 2 Thlr. —.
12)) Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten darüber
15 Ngr. bis 1 Thlr. 10 Ngr. —.
13) Für die Untersuchung eines thätlich Verletzten nebst mündlicher Anzeige zu den
Acten
in der Behausung des Arztes oder Wundarztes
20 Ngr. bis 1 Thlr. — —,
außerhalb der Behausung des Arztes oder Wundarztes
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. —.
14) Für den schriftlichen Bericht und das Gutachten hierüber:
15 Ngr. bis 2 Thlr. — —.
15) Für die Untersuchung und erste Behandlung eines Vergifteten, eines von einem
wüthenden Thiere Gebissenen und eines an Wasserscheu Leidenden
20 Ngr. bis 2 Thlr. — —.
160 Für den schriftlichen Bericht über eine wirkliche oder anscheinende Vergiftung,
über den Zustand des Gebissenen oder Wasserscheuen:
1 Thlr. bis 5 Thlr. — —.
17) Fir die Untersuchung des psychischen Zustandes einer Person in polizeilicher oder
in gerichtlicher Hinsicht
20 Ngr. bis 2 Thlr. — —.
18) Für das schriftliche Gutachten darüber
a) zu polizeilichen Zwecken, namentlich auch zum Behufe der Unterbringung in
eine Irren= oder Versorgungsanstalt
1 Thlr. bis 5 Thlr. — —,
b) zu gerichtlichen Zwecken, in civilrechtlichen oder criminalrechtlichen Fällen
2 Thlr. bis 15 Thlr. — —.