Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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19) Für die Untersuchung einer Person zur Beurtheilung geschlechtlicher Zustände: 
Geschlechtsvermögen, Jungferschaft, Schwangerschaft, Ehestandsfähigkeit, geschlechtliche Ver— 
gehungen und Gewaltthätigkeiten 2c. einschließlich des mündlichen oder schriftlichen Gut- 
achtens 
1 Thlr. 10 Ngr. bis 2 Thlr. — —. 
20) Für die gleichzeitige Untersuchung eines Ehepaares in Beziehung auf Geschlechts- 
verhältnisse nebst schriftlichem Gutachten 
2 Thlr. 10 Ngr. — bis 3 Thlr. — —. 
21) Für den zu Untersuchung der vorstehend unter 8, 10, 11, 13, 15, 17, 19, 
20 aufgeführten körperlichen und geistigen Zustände nöthig werdenden zweiten und fol- 
genden Besuch 
10 Ngr. — bis 20 Ngr. —. 
Die etwa nöthige Ordination ist nebst der Exploration in diese Vergütung des Be- 
suchs mit eingeschlossen, operative oder andere chirurgische Hülfsleistungen von einiger 
Bedeutung sind nach der ärztlichen Privatgebührentare vom 1sten Juli 1845 zu vergüten. 
Nothwendige oder besonders verlangte Anzeigen über diese wiederholten Besuche sind 
jede zu vergüten mit 
10 Ngr. — bis 15 Ngr. —. 
22) Bei der gleichzeitigen Untersuchung mehrerer Personen an demselben Orte in den 
vorstehend unter 8 und 15 aufgeführten Fällen für jede Person 
10 Ngr. — bis 25 Ngr. —. 
23)) Für die gleichzeitige Untersuchung mehrerer Personen bei Epidemieen, Endemieen 
und Contagionen zu Ermittelung ihrer Ursachen und ihres Characters und zu Besorgung 
der medieinal-polizeilichen Erfordernisse ist, nach Beschaffenheit der Krankheit, der Anzahl 
der Kranken und anderer die Bemühung bei dem Geschäfte erschwerender Umstände, ein- 
schließlich des schriftlichen Gutachtens anzusetzen: 
2 Thlr. — — bis 5 Thlr. — —. 
24) Für jeden auf den ersten Besuch folgenden Krankenbesuch bei einem einzelnen 
Kranken in Epidemieen, Endemieen und Contagionen zu den in Nr. 23 angegebenen 
Zwecken, einschließlich der etwa erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Anzeige: 
10 Ngr. — bis 15 Ngr. —. 
25)) Für die Rettungsversuche bei Scheintodten: 
20 Ngr. — bis 3 Thlr. — —. 
26) Für den Kaiserschnitt an einer Todten dem Operirenden 
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —.
	        
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